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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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262<br />

Tit. XVIII. § 102<br />

wendbar gemacht werden. Da das Edikt über die actio institoria den<br />

institor nicht als Sklaven bezeichnet, so ist nach aller Wahrscheinlichkeit<br />

anzunehmen, daß auch die Musterformel, wenigstens die in erster Reihe<br />

proponierte, dies nicht tat, und so mußte naturgemäß die institoria ficticia<br />

aus Kontrakten eines seruus institor zur utilis institoria werden,' einerlei<br />

ob, was ich für sehr wahrscheinlich halte, 2 diese utilis im Edikt ebenfalls<br />

proponiert war oder nicht. Freilich nun ist fr. 12 h. t. die einzige Stelle,<br />

wo die institoria in dieser Anwendung als utilis bezeichnet ist: überall<br />

sonst, so oft wir ihr auch in der Anwendung auf serui institores begegnen,<br />

heißt sie schlechtweg institoria. Man könnte versucht sein, daraus den<br />

Schluß zu ziehen, daß gerade nur der besondere Fall des fr. 12 die Ursache<br />

einer veränderten Konzeption gewesen, daß mithin unsere Konstruktion,<br />

die jenen Fall gar nicht besonders auszeichnet, nicht richtig sein könne.<br />

Dieser Einwand wiegt sehr leicht. Vor allem ist es bedenklich, aus dem<br />

bloßen Schweigen der Digestenüberlieferung in Formelkonstruktionsfragen<br />

irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Die Schere der Kompilatoren hat gerade<br />

in dieser Richtung erbarmungslos gehaust, und was für ein Interesse hatten<br />

sie, die Erinnerung an die besondere Konzeption der institoria aus Verträgen<br />

eines seruus institor zu konservieren? Was würde man sagen,<br />

wenn jemand daraus, daß nur in einem einzigen, überdies nicht unverdächtigen,<br />

Digestenfragment 3 von einer quasi Publiciana die Rede ist, folgern<br />

wollte, diese actio sei in allen übrigen Fällen gleichlautend formuliert worden?<br />

Die Bezeichnung utilis institoria kann also sehr wohl von den Kompilatoren<br />

prinzipiell gestrichen und in fr. 12 aus Versehen stehengeblieben<br />

sein, etwa deshalb, weil sie irrig diese Bezeichnung mit der außerordentlichen<br />

Natur des Falls in Zusammenhang brachten. 4 Aber es bedarf nicht<br />

einmal dieser Annahme: es ist sehr möglich, daß die klassischen Juristen<br />

selber die fiktizische institoria gewöhnlich schlechtweg „institoria" nannten.<br />

Waren doch die weitaus meisten Institoren Sklaven und war doch, wie ich<br />

selbst glaube, die fiktizische institoria im Edikt proponiert! Dann bliebe<br />

nur zū erklären, warum Julian 'gerade im Fall des fr. 12 die Konzeption<br />

der Klage als utilis betont, und dies scheint mir keineswegs schwierig.5<br />

Der ungewöhnliche Fall, daß jemand aus Kontrakt mit seinem eigenen<br />

Sklaven gegen einen Dritten klagen will, scheint auf den ersten Blick eine<br />

tion operiert haben. Die von G. selbst vorgeschlagene<br />

Fiktion „si . . . manumissus<br />

esset" befriedigt auch nicht: warum soll der<br />

Kontrahent gerade als freigelassen fingiert<br />

werden, da das Entscheidende auch nach<br />

G. doch nur die Fiktion der Freiheit war?<br />

I Eine Glosse bei Labbaeus (<strong>Otto</strong>, thes.<br />

III, 1742) s. v. ivarirovz ōoca läßt die utilis gerade<br />

umgekehrt aus dem Geschäft eines<br />

Freien, die directa aus dem eines Sklaven<br />

entstehen. <strong>Das</strong> ist selbstverständlich unmöglich.<br />

Doch liegt der Gedanke nahe, daß der<br />

sehr unwissende Verfasser dieser Glossehier<br />

den Bericht einer besseren Quelle mißverstanden<br />

und umgedreht hat.<br />

2 Hierfür könnte man sich auf die Worte<br />

„utilis actio c o m p e t et" in fr. 12 cit. berufen,<br />

wenn nicht competere so häufig für<br />

ein originales dari itp. wäre. Vgl. übrigens<br />

auch den Plural „has actiones" in fr.15 h. t.<br />

3 (6. 1) 70.<br />

4 So auch die in n. 1 zit. Glosse.<br />

5 Ganz anders als den Text F a b r i c i u s,<br />

d. gewaltfr. Inst. (1926) 20 ff.

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