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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. V. j. I I 67<br />

stellen haben. Gau c k l e r I und N a b er 2 sehen in ihm einen eigentlichen<br />

defensor des in ius uocatus, einen Vertreter also, der den Prozeß selbst mit<br />

allen Folgen habe auf sich nehmen müssen. Für diese Auffassung scheint<br />

auf den ersten Blick fr. 22 § 1 (2. 4) zu sprechen:<br />

Qui in ius uocatus est, duobus casibus dimittendus est: si quis<br />

e i u s personam defendet et si, dum in ius uenitur, de re trans-<br />

actum fuerit.<br />

Allein dies personam defendere, wenn es sich überhaupt auf den Vindex<br />

bezieht, braucht keineswegs von der prozessualischen Defension im technischen<br />

Sinne verstanden zu werden.3 Im Gegenteil: da die technisch sog.<br />

Defension nur in iure übernommen werden kann, so würde die Stelle bei<br />

dieser Auffassung als Grund zur Entlassung des in ius uocatus einen erst<br />

vor dem Prätor vollziehbaren Akt bezeichnen, der uocatus also hiernach<br />

folgerichtig auch nicht sofort bei der Ladung, sondern erst in iure entlassen<br />

worden sein, 4 was doch kaum annehmbar erscheint. Auch würde eine<br />

Defensionspflicht des Vindex nicht geeignet sein, das Exhibitionsdekret und<br />

die actio in factum zu erklären; sie hätte vielmehr eher zu einer missio in<br />

bona uindicis führen müssen. Und endlich: ist es glaublich, daß man eine<br />

Partei, die, mit der in ius uocatio überrascht, im Augenblick der Ladung<br />

ohne erhebliche Nachteile nicht folgen konnte, aber vielleicht bereit war,<br />

sich demnächst an jedem beliebigen Tag dem Gegner zu stellen, von der<br />

Folgepflicht nur dadurch zu befreien vermochte, daß man den ganzen Prozeß<br />

auf sich nahm? Die Stelle wird daher anders zu erklären sein. Was<br />

sie als defensio personae bezeichnet, wird nichts andres sein als was in der<br />

bekannten Definition bei Festus s. v. uindex zum Ausdruck kommt: Uindex<br />

ab eo quod uindicat, quo minus is qui prensus est ab aliquo teneatur. Der<br />

uindex ist defensor personae insofern als er die Person vor Gewalt schützt,<br />

— das entscheidende Begriffsmerkmal, das der uindex bei der legis actio<br />

per manus iniectionem und bei der in ius uocatio miteinander gemein haben.s<br />

Befreiend für den uocatus muß aber schon die bloße Erklärung zum Vindex<br />

gewirkt haben, und durch diese Erklärung schon muß die Haftung des<br />

Vindex, worin sie auch bestanden haben mag, begründet worden sein. Ob<br />

dazu ein ausdrückliches „uindex sum", ob andere förmliche Worte oder<br />

symbolische Handlungen erforderlich waren, darüber geben uns die Quellen<br />

keinen Aufschluß, und es ist müßig, darüber Vermutungen aufzustellen.<br />

Ich hatte in EP 1 angenommen, daß der Vindex an Stelle des Geladenen<br />

dem Kläger habe vor den Prätor folgen müssen. <strong>Das</strong> weitere Verfahren<br />

dachte ich mir dann ursprünglich so, daß der Vindex in iure in die Hand<br />

NRH 188 9, 621 ff.<br />

2 Obs. 45 (Mnemosyne 2 1, 3 71 ff.).<br />

3 Die Stelle ist schwerlich intakt überliefert.<br />

Insbesondere ist das Futurum defendet<br />

bei jeder Deutung anstößig, auch<br />

bei der hier bekämpften. Vgl. die folg. Note<br />

und zu der ganzen StelleW las s ak, SZ 25, 127.<br />

4 Man darf nicht etwa das „defendet"<br />

i. S. einer Bereiterklärung zur künftigen Defension<br />

deuten. „Defendet" ist nicht „ defensurus<br />

est".<br />

5 SZ 2, 53.<br />

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