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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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<strong>Das</strong> Edikt als Ganzes<br />

nen, Missionen gezwungen, oder sonstwie ein Gerichtszwang (compellere,<br />

cogere, repellere) stattfinden, aber auch die Verteidigung durch Präskrip-<br />

tionen und Exzeptionen vermehrt werden wolle". Fragt man sich zunächst,<br />

ob alles, was im Edikt steht, unter diesen Begriff des Aktionenrechts falle,<br />

so kann die bejahende Antwort allerdings nicht zweifelhaft sein, und es<br />

hätte kaum des von B rin z dafür angetretenen Beweises bedurft. Zweifel-<br />

hafter ist schon, ob man all das, was Brinz unter „Aktionenrecht" begreift,<br />

im Sinn der Römer mit diesem Namen bezeichnen darf, wie denn Gaius<br />

bekanntlich die Lehre von der bonorum possessio und bonorum uenditio<br />

unter dem ius quod ad res pertinet abhandelt. Indes soll hierauf kein Gewicht<br />

gelegt werden: der Ausdruck „ius quod ad actiones pertinet" ist<br />

ja schließlich weit genug, auch die auf jene Rechtsinstitute bezüglichen<br />

Edikte zu umfassen, und überhaupt ist es ja, wenn nur der Begriff ein<br />

Gebiet wirklich zusammengehöriger Erscheinungen des Rechtslebens zu-<br />

sammenfaßt und sich mit dem Inhalte des Edikts deckt, gleich-<br />

gültig, mit welchem Wort man jenen bezeichnet. Woran mir aber Brinz'<br />

Auffassung scheitern zu müssen scheint, das ist gerade die Weite seines<br />

Begriffs: er ist so weit, daß er uns keine Abgrenzung des Ediktinhalts<br />

gegenüber dem, was nicht im Edikt steht, mehr gewährt. Alle die Bedingungen<br />

sollen im Edikt proponiert gewesen sein, unter denen es zur<br />

Niedersetzung oder Abhaltung ordentlicher oder außerordentlicher Gerichte<br />

kam. Wo steht im Edikt die Lehre von Gerichtsbarkeit, Gerichtsstand,<br />

wo die Mehrzahl der Grundsätze des Verfahrens in iure (denn das<br />

Verfahren in iure ist doch der Weg zur Gewährung der actio, Bedingung<br />

dieser Gewährung), wo also z. B. der Anteil des Prätors an der Verhandlung,<br />

die Form der Ernennung eines cognitor u. dgl. m.? wo sind andererseits<br />

im Edikt die zu Hadrians Zeit noch praktischen Legisaktionsformeln proponiert?<br />

wo die Kognition über Fideikommisse und viele andere Gegenstände<br />

der extraordinaria cognitio? Man wende nicht ein, daß ich mit<br />

Worten spiele, daß Brinz seinen Begriff ohne Zweifel in einem engern<br />

Sinn verstanden habe. Ich kann das nicht zugeben. Wenn Brinz beispielsweise'<br />

die Aufnahme des Edikts de magistris faciendis damit rechtfertigt,<br />

daß die Aufstellung des Magister die Bedingung gewesen sei, unter<br />

welcher den Gläubigern possessio, uenditio, Anstellung und Ablehnung der<br />

kridarischen Schuldforderungen verheißen ist, so scheint mir unbestreitbar,<br />

daß von diesem Standpunkt aus, wenn das Edikt wirklich das 2 Aktionenrecht<br />

im Brinzschen Sinne enthielte, die sämtlichen prozessualen Voraussetzungen<br />

der Gewährung wie Denegation der Aktionen (an die Parteien<br />

selbst oder ihre Stellvertreter) in das Edikt hätten aufgenommen werden<br />

müssen; und wenn gleichwohl das Edikt unter diesen Prozeßvoraussetzungen<br />

wenig mehr als die Rechtsbehauptung und die Satisdationen<br />

ordnet, so ist klar, daß das Edikt nicht das Aktionenrecht im Brinzschen<br />

a. a. O. 497.<br />

2 Brinz, a. a. O. 484.<br />

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