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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLI. § 225<br />

die Mittel seiner iurisdictio dafür zu sorgen, daß das aus formalen Gründen<br />

dem Kurator erworbene Recht von ihm nur innerhalb der Schranken der<br />

Gläubigerbefugnisse gebraucht werden konnte.<br />

Wie nun aber, wenn die Sachen, deren Vindikation dem Kurator<br />

restituiert worden war, sich gar nicht in dem Besitz des Erwerbers, sondern,<br />

wie dies bekanntlich gerade bei fraudulosen Veräußerungen sehr oft<br />

vorkommt, noch oder wieder in dem des fraudator selbst befanden? Nach<br />

allgemeinen Grundsätzen hätte die dem Erwerber gegenüber erlangte<br />

Restitution dem fraudator als einem Dritten gegenüber nicht gewirkt. Er<br />

hätte die Sachen als fremdes Eigentum nicht nur dem bonorum emptor,<br />

dem sie nicht mitverkauft waren, sondern auch den Gläubigern und ihrem<br />

Vertreter, dem Kurator, vorenthalten dürfen. Daher ergab sich die Notwendigkeit,<br />

die Wirkung der Restitution, die dem Erwerber als dem Eigentümer<br />

gegenüber zu erbitten war, ausdrücklich auch auf den fraudator zu<br />

erstrecken. Und dies dürfte in dem ursprünglichen Zusammenhang der<br />

Sinn des rätselhaften Satzes „idque etiam aduersus ipsum qui fraudem<br />

fecit seruabo" gewesen sein.' Sie besagen, daß der fraudator die Konsequenzen<br />

des ihm ohne seinen Willen wiederverschafften Eigentums zu<br />

tragen hat. —<br />

Wenn unser Edikt keine Aktionsverheißung enthielt, so konnten doch,<br />

wie bereits bemerkt, aus der Restitution mancherlei Aktionen erwachsen.<br />

Ihre Formeln mußten, wie bei allen restituierten Klagen reszissorisch —<br />

rescissa alienatione uel liberatione — gefaßt sein. Keine andere als diese<br />

reszissorische Formel ist, wie schon angedeutet, in dem vielbesprochenen<br />

§ 6 I. (4. 6) gemeint:<br />

Item si quis in fraudem creditorum rem suam alicui tradiderit,<br />

bonis eius a creditoribus ex sententia praesidis possessis permittitur<br />

ipsis creditoribus z rescissa traditione eam rem petere, id est<br />

dicere eam rem traditam non esse et ob id in bonis debitoris<br />

mansisse.<br />

Theophilus (ad h. 1.) gibt dieser fiktizischen actio in rem den Namen<br />

vgl. Hellwig, Verpfänd. und Pfändung v.<br />

Forder. (1883) 178f. Man denke auch an<br />

den Fall, wo nicht die Rückgewähr aufgegebenen<br />

Eigentums, sondern eine restauratio<br />

obligationis in Frage steht (vgl. etwa<br />

h. t. io § 22. 2 3). Wie soll diese erfolgen,<br />

wenn nicht zugunsten des' Kurators oder<br />

eines Gläubigers?<br />

' Anders meine angef. Abh. 1 1 f., und,<br />

ihr folgend, ēd. perp. Dagegen S o l a z z i,<br />

bullett. 15, 137f., dessen eigene Ansicht<br />

mir freilich auch heute noch gerade so unhaltbar<br />

scheint wie früher. Wie S o l a z z i<br />

eine Stütze für diese seine Ansicht in fr. 12<br />

h. t. erblicken kann (1. c. 13of., 136), eine<br />

Stelle, von der er selber sehr mit Recht nur<br />

439<br />

den ersten Satz für echt erklärt (revoca 9),<br />

ist und bleibt mir ein Rätsel. Die in fr. 12<br />

erwähnte Veräußerung ist nichtig, es ,bedarf<br />

also keiner Restitution zum Schutz der<br />

Gläubiger, — das ist alles, was sich aus der<br />

Stelle folgern läßt. Noch andere (beachtenswerte)<br />

Deutung der Klausel bei Kipp a. a. 0. :<br />

der fraudator verliere seine Rechte aus dem<br />

reszindierten Kontrakt.<br />

2 Daß die actio „ipsis creditoribus" gewährt<br />

wurde, ließ sich wohl auch sagen,<br />

wenn man sie sich durch den Kurator vertreten<br />

dachte; wahrscheinlicher aber ist mir,<br />

daß „ipsis creditoribus" für den in der Vorlage<br />

genannten Kurator interpoliert wurde,<br />

vgl. meine angef. Abh. 9 f.

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