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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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182<br />

Tit. XV. § 67<br />

Q. b. denkbar sein soll. <strong>Das</strong> Ziel beider Rechtsmittel ist ein „restituere",<br />

was i. d. R. allerdings nur von der Herausgabe des Besitzes zu verstehen<br />

ist, in besonderen Fällen — und ein solcher ist der der b. p. cum re — aber<br />

arbitrio iudicis auch auf die Übertragung des Eigentums gedeutet werden<br />

konnte. r Die zweite Stelle, fr. 3 § 13 cit., läßt im Fall der b. p. Carboniana<br />

das „hereditatem petere quasi bonorum possessor Carbonianus" durch eine<br />

exceptio zurückgewiesen werden, gestattet diesem b. p° r dagegen das<br />

„hereditatem petere directa actione quasi heres". Da bei der directa actio<br />

nur an die h. p. gedacht werden könne, so schloß ich, daß das versagte<br />

Rechtsmittel notwendig eine utilis h. p., d. h. die h. p. poss., gewesen sein<br />

müsse. B i o n di 2 hat versucht, diesen Gedankengang zu widerlegen, — wie<br />

mir scheint, nicht mit Glück. Er meint, der in der Stelle betonte Gegensatz<br />

sei nicht der zwischen h. p. ciuilis und possessoria, sondern zwischen den<br />

zivilen Rechtsmitteln überhaupt, die dem b. p° r fehlten, und den prätorischen<br />

(d. h. Interdikt und aes ficticiae), die ihm zustünden. Aber konnte irgendjemand<br />

es ernsthaft für notwendig halten festzustellen, daß ein b. p° r sich<br />

als solcher der prätorischen Rechtsmittel bedienen und umgekehrt der<br />

zivilen nicht bedienen könne? Die Entscheidung war nach beiden Richtungen<br />

selbstverständlich. Der Gegensatz in der Stelle wird daher wirklich<br />

so zu deuten sein, wie ich es tat. Aber ich traue heute ihrer Klassizität<br />

nicht mehr. Die Stelle versagt dem b. p° r Carb. als solchem nicht nur die<br />

h. p., sondern auch die petitio singularum rerum, die ihm — Satisdation<br />

vorausgesetzt — nach (37. 1 o) 15 zweifellos zustand. Und wie sollen wir<br />

uns, selbst wenn es eine klassische h. p. poss. gegeben hätte, das „hereditatem<br />

petere quasi bonorum possessor Car Carbonianus" denken? Der Ausdruck,<br />

der m. W. nur hier vorkommt, scheint darauf hinzuweisen, daß der<br />

Kläger sich in iure selbst so bezeichnete; dann aber hätte doch nur eine<br />

denegatio actionis, nicht, wie es in der Stelle geschieht, eine exceptio<br />

(welche?) in Frage kommen können.<br />

So komme ich zu dem Ergebnis, daß eine h. p. poss. weder im Edikt<br />

noch bei den Klassikern nachweisbar ist. Man braucht sich daher nicht um<br />

die Lösung des Rätsels zu bemühen, wie ihre Formel ausgesehen haben<br />

könnte. 3 Was hinter der h. p. civilis im Album proponiert war, das waren<br />

höchstwahrscheinlich die obenerwähnten actiones ficticiae des b. p° r . 4 Dafür<br />

spricht entscheidend die Tatsache, daß einerseits nach (5. 6) 3 § 2 auch<br />

die utiles actiones des Universalfideikommissars (im Anschluß an dessen h. p.)<br />

hier proponiert waren und andererseits ein sonstiger geeigneter Platz für<br />

Vgl. z. B. (6. r) 18. Irrig Biondi, la<br />

leggit. proc. etc. (ann. Per. 1913) 23.<br />

2 a. a. 0. 25 ff. Vgl. daselbst auch über<br />

C. (3.31) 9, wo die Worte „honorario uel"<br />

sicher itp. sind.<br />

3 Keiner der bisherigen Rekonstruktionsversuche<br />

hält der Kritik stand. Vgl.EP 2 177.<br />

4 Gai. III, 32. 81, IV, 34. Ulp. XXVIII, 12.<br />

Thal. in Bas. XI, r, 87 (Heimbach I, 662).<br />

ln zwei Stellen — (37. ro) 4, (38. 2) 5o § 2 —<br />

. werden diese Aktionen als actiones possessoriae<br />

bezeichnet. Doch muß mit der Möglichkeit<br />

gerechnet werden, daß die Kompilatoren<br />

ein „ficticiae" des Urtexts durch „possessoriae"<br />

ersetzt haben. So schon F ab ri c i u s,<br />

Rhein. Mus. 4, 20964.

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