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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XVIII. § I04<br />

exceptio annalis, als ständiger Zusatz, wahrscheinlich hinter die clausula<br />

2 83<br />

doli. I —<br />

Unsere Untersuchung hat uns im wesentlichen zu gleichen Ergebnissen,<br />

wie seinerzeit Keller, geführt. Ich würde aber meine Aufgabe nur<br />

sehr unvollkommen gelöst haben, wenn ich diese Ergebnisse nicht gegen<br />

gewisse Einwendungen sicherzustellen versuchte, die von Bekker wiederholt<br />

2 dagegen erhoben worden sind. B e k k er beruft sich auf die Konsumtionsverhältnisse<br />

bei der actio de peculio, die mit Kellers (und ebenso<br />

auch unserer) Rekonstruktion unvereinbar seien. Eine Formel, so argumentiert<br />

er, in deren intentio ein Anspruch in seinem vollen Umfange zum<br />

Ausdruck komme, habe notwendig diesen vollen Anspruch in iudicium deduzieren<br />

und daher konsumieren müssen, mochte auch die condemnatio<br />

einen einschränkenden Zusatz tragen. Dies sei nicht bloß als Konsequenz<br />

der Formelfassung gewiß, sondern auch für den Fall, daß die condemnatio<br />

auf quod facere potest eingeschränkt sei, positiv anerkannt. 3 Wäre also<br />

die actio de peculio in Kellers Weise konstruiert gewesen, schließt<br />

Bekker weiter, so hätte durch ihre Erhebung der Anspruch wider den<br />

Gewaltunterworfenen in seinem vollen Umfange konsumiert werden, ihre<br />

nochmalige Erhebung mithin ohne zuvorige Restitution unmöglich sein<br />

müssen, auch dann, wenn Kläger bei der ersten Klage lediglich wegen<br />

Unzulänglichkeit des Pekuliums zu kurz gekommen sei. Gerade das Gegenteil<br />

aber sei bezeugt in fr. 3o § 4 (15. 1):<br />

Is qui semel de peculio egit, rursus aucto peculio de residuo debiti<br />

agere potest.<br />

Daraus folge, daß die Formel der actio de peculio die Einschränkung der<br />

Haftung in anderer Weise, etwa in Form der praescriptio, zum Ausdruck<br />

gebracht haben müsse.<br />

Diese Argumentation hat seinerzeit auf mich starken Eindruck gemacht.<br />

Ich hielt zwar an Kellers Formulierung fest, glaubte mich aber, um der<br />

von Bekker gezogenen, anscheinend zwingenden Schlußfolgerung zu entgehen,<br />

genötigt, 4 Bekkers Prämisse — daß nämlich die intentio maßgebend<br />

sei für den Umfang der prozessualen Konsumtion — zu bestreiten,.<br />

und kam so zu dem Zugeständnis, daß die actio de peculio, trotz ihrer den<br />

ganzen Anspruch umfassenden intentio, dennoch, wenigstens nach der Ansicht<br />

gewisser römischer Juristen, den Anspruch nicht weiter konsumiert<br />

habe als das derzeitige Pekulium ihn deckte. Nach meiner heutigen Über-<br />

Gewalthabers begründet war und dann auf<br />

die Erben nur überging, oder ob sie durch<br />

den Tod des Gewalthabers überhaupt erst<br />

entstand. Dort nimmt er scissio actiones in<br />

actiones pro rata an (auf Grund von fr. 14<br />

§ i de pec.), hier actio in solidum bis zum<br />

Belauf des an einen jeden gelangten Pekuliums.<br />

Die Unterscheidung ist scharfsinnig<br />

begründet, steht aber in Widerspruch mit<br />

dem Eingang von fr. 32 pr. de pec., den<br />

daher S. für interpoliert hält.<br />

Fr. i § Io (15. 2): quia annua exceptio<br />

ad peculium, non ad in rem uersum pertinet.<br />

2 Prozessual. Kons. 82 ff., Aktionen II,.<br />

333 ff , bes. 341 ff.<br />

3 Vgl. (15. 1) 47 § 2.<br />

4 Vgl. die i. Aufl. 226f.

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