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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XVII. § 97<br />

was es gibt, als wortgetreues Abbild der Formel gelten darf. Wie soll der<br />

Konjunktiv „si appareat", um von dem untechnischen Wort selber abzusehen,<br />

in die Formel kommen? Freilich scheint das einleitende „ait praetor"<br />

ein wörtliches Zitat anzudeuten. Allein eben dies „ait praetor" ist offenbar<br />

nicht von Ulpian selbst, der hier die Formel kommentierte, geschrieben,<br />

sondern, wie auch weiterhin das „uerba praetoris" in fr. 16 § 4 und fr. 18 pr.,<br />

Fabrikat der Kompilatoren.' Diese, die einen Kommentar zur Formel nicht<br />

als solchen rezipieren konnten, suchten durch diese naheliegenden Interpolationen<br />

den ursprünglichen Gegenstand des Kommentars zu verhüllen.<br />

Ganz in der gleichen Weise geben sie in fr. 14 § I i (4. 2) die Restitutionsklausel<br />

der Formel für „uerba edicti" aus. Ich vermute daher, daß, wo wir<br />

jetzt „ait praetor" lesen, bei Ulpian auf den Inhalt der Formel hingewiesen<br />

war, der dann in indirekter Rede folgte, etwa so : 2<br />

[Notandum est formulae uerbis iudicem ita cozzdemnare iuberi,]<br />

si appareat eum qui constituit rel.<br />

Durch diese, wie mir scheint, einleuchtende Annahme erklärt sich nicht nur<br />

das „si appareat", sondern auch das unmögliche „stetit" in dem Zitat des<br />

fr. 16 § 2: die Kompilatoren machten hier einen verunglückten Versuch der<br />

Umsetzung des Ulpianschen Texts in direkte Rede. Jene Annahme löst<br />

aber auch alle noch übrigen Rätsel der intentio. So aufgefaßt bietet nämlich<br />

die Stelle für die Formelmäßigkeit der Worte „eum qui constituit<br />

soluere" kein unanfechtbares Zeugnis mehr dar: Ulpian kann sehr wohl<br />

auf diese Weise den eigentlichen Anfang der Formel kurz zusammenzufassen<br />

gesucht haben. Dann aber bleibt uns von der ganzen Formel als<br />

authentisch überliefert nichts übrig als die Worte:<br />

. . . NEQUE FECISSE QUOD CONSTITUIT NEQUE PER AD1 Am STETISSE QUO MINUS<br />

FIERET QUOD CONSTITUTUM EST EAMQUE PECUNIAM CUM CONSTITUEBATUR DE-<br />

BITAM FUISSE.<br />

Zu ergänzen bleibt die erste Hälfte der intentio, die das „s. p. N m Nm constituisse"<br />

enthielt und, wie aus dem folgenden absichtlich farblosen „neque<br />

fecisse quod constituit" hervorgeht, ohne allen Zweifel beide möglichen<br />

Arten des Konstituts — Zahlungs- und Satisfaktionsversprechen — berücksichtigte;<br />

sie wird gelautet haben:<br />

S. p. Nm Nrn A o A o sestertium decem jnzlza constituisse se solzcturum<br />

eoue nomine se satisfacturum esse.<br />

Zu ergänzen bleibt ferner die condemnatio, die, wie B r u n s 3 dargetan hat,<br />

auf „quanti ea res est" ging: auf sie bezieht sich Ulp. 27 h. t. 18 § 2. 3.<br />

A. M. B es e l e r I, 81. Auch in der Formel<br />

spreche der Prätor. Allein eben dies<br />

ist nicht richtig.<br />

2 Vgl. etwa lex Rom. tab. Bant. lin. to:<br />

iubetoque eum, sei ita pariat, condumnari<br />

populo; auch Cic. in Verr. 1I3, c. 22 § 55 :<br />

251<br />

dabat iste iudicium, si pareret iugera eius<br />

fundi plura esse quarr colonus esset professus,<br />

tum uti Xeno damnaretur. Andere<br />

und ebenfalls mögliche Erklärung bei B e -<br />

seler I, 81.<br />

3 a. a. 0, 59ff. Nicht widerlegt durch

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