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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLV. § 281 527<br />

geben werden? Gewiß, eine sichere Lösung ihrer Rätsel ist nicht erreichbar;<br />

wir müssen nach Lage der Dinge mit weniger zufrieden sein. Aber<br />

vielleicht ist ihr doch im Wege einer sorgfältigen, keinen Anhaltspunkt<br />

vernachlässigenden Analyse des Texts mehr zu entreißen als es bisher<br />

scheinen wollte; das wahrscheinlich Richtige dürfte (so schon EP 2) in der<br />

Linie meiner früheren Hypothese — freilich nicht ohne gewisse Modifika-<br />

tionen — liegen.<br />

Die Verschiedenheit zwischen dem nicht bezeichneten praeiudicium<br />

und dem praeiudicium an ea res etc. — dem praeiudicium superius — wird<br />

von Paulus als Grund dafür angeführt, daß die Stipulation' in longiorem<br />

diem konzipiert werde, und andererseits soll der ganze mit huius enim beginnende<br />

Satz, wie aus dem „enim" erhellt, einer vorausgehenden Behauptung<br />

zur Begründung dienen. Welcher Behauptung? Schwerlich der<br />

unmittelbar vorhergehenden, wonach aus unserer Stipulation bei deminutio<br />

rerum hereditariarum dupli fructus ex die interpositae stipulationis zu prästieren<br />

seien. Zu dieser Bemerkung hat der Satz „huius enim etc." keinerlei<br />

denkbare innere Beziehung; sie ist vielmehr, wie ich dies auch im obigen<br />

Abdruck angedeutet habe, lediglich als parenthetische Erläuterung zu dem<br />

vorher angegebenen Zweck der Stipulation — cauere, ne petita bonorum<br />

possessione res hereditarias deminuat — aufzufassen; sie soll den Weg ersichtlich<br />

machen, auf dem dieser Sicherungszweck erreicht wird. Was durch<br />

den Satz huius enim etc, begründet werden soll, ist vielmehr sicherlich die<br />

im Eingang der Stelle aufgestellte These, daß der Substitut mit unserer<br />

Kaution — der stipulatio p. p. 1. u. — seine Interessen wirksam (utiliter)<br />

schützen könne. Diese These bedurfte einer Begründung; denn die cautio<br />

p. p. L u. war in ihrer gewöhnlichen Fassung auf den Fall eines unmittelbar<br />

bevorstehenden Prozesses berechnet e und war in dieser Fassung hier, wo<br />

die Entscheidung der dem institutus gesetzten Bedingung vielleicht viele<br />

Jahre auf sich warten ließ, in der Tat nicht zu brauchen. Im gewöhnlichen<br />

Kautionsformular war, wie aus dem in diem longiorem unserer Stelle<br />

selbst hervorgeht und durch fr. 10 (46. 5) (vgl. S. 528 n. 1) bestätigt wird, ausdrücklich<br />

die Zeitfrist bezeichnet, innerhalb deren das Urteil ergehen mußte,<br />

wenn die Sponsoren haftbar werden sollten, und diese Zeitfrist war relativ<br />

kurz — für unsern Fall sehr natürlich zu kurz — bemessen. Sie mußte hier<br />

also verlängert werden, um die Kaution brauchbar zu machen, und eben-<br />

Diese — nicht etwa das praeiudicium<br />

selbst — ist doch wohl als Subjekt des<br />

c oncipitur zu denken. Ist uns doch die<br />

c onceptio in longiorem diem für den besondern<br />

Fall unserer Stipulation von Paulus<br />

auch in fr. 8 pr . (46. 5) ausdrücklich bezeugt:<br />

qui sub co ndicione institutus est, adgnita<br />

bonorum pos sessione cogitur substituto in<br />

diem cauere l ongiorem. Auch läßt sich von<br />

einem „prae iudicium in diem longiorem con-<br />

ceptum" keine haltbare Vorstellung gewinnen.<br />

Anders gleichwohl ed. perp. II, 277.<br />

2 Auf diese Abweichung des gewöhnlichen<br />

Falls der Kaution von dem unsrigen weist<br />

auch Ulpian am Schluß von fr. 12 (2. 8) mit<br />

der Bemerkung hin: et plerumque praetor<br />

et ante condicionem existentem et ante<br />

diem petitionis uenientem ex causa<br />

iubere solet stipulationem interponi.

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