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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. X. § 46<br />

äußerer gezwungen hätte, einen Prozeß auf sich zu nehmen, dem er optima<br />

fide, vielleicht aus bloßer Prozeßscheu, aus dem Wege gehen wollte.<br />

Meinen eigenen Standpunkt habe ich in der S Z 37, II I ff. dargelegt —<br />

ich verweise auf die dort gegebene Begründung — und muß ihn durchaus<br />

festhalten. Die Gewährung der actio i. f. war nicht identisch mit der Verheißung<br />

der i. i. r., aber die actio i, f. war das wichtigste und unentbehrliche<br />

Mittel zur Durchführung der Restitution. Wir haben uns den Gang<br />

des Verfahrens folgendermaßen vorzustellen. Auf Antrag der geschädigten<br />

Partei kognosziert der Prätor über die Frage, ob eine alienatio iudicii mutandi<br />

causa stattgefunden habe (a. a. 0. I I2). Bejahendenfalls erläßt er das<br />

Restitutionsdekret, wodurch er feststellt, daß die stattgehabte Veräußerung<br />

dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden könne, ihm gegenüber<br />

unwirksam sei. Darüber hinaus ging der Prätor nicht, konnte er nicht<br />

gehen, ohne über das Ziel weit hinauszuschießen, insbesondere nicht den<br />

Veräußerungsvertrag zwischen Veräußerer und dem möglicherweise durchaus<br />

gutgläubigen Erwerber ganz und gar aufheben. Vielleicht setzen sich<br />

die Parteien nunmehr friedlich auseinander. Wenn nicht, so waren je nach<br />

Umständen verschiedene Wege angezeigt. War Antragsteller der Besitzer<br />

gewesen, der sich etwa darüber beschwerte, daß sein Gegner sein angebliches<br />

Eigentum an einen potentior übertragen habe,' so wurde dem Erwerber<br />

einfach die actio denegiert, ihm überlassen, sich an den Veräußerer<br />

zu halten, und letzterem auf Verlangen eine actio rescissa alienatione gewährt.<br />

2 War dagegen der Restitutionsantrag von dem angeblich Berechtigten,<br />

also dem eventuellen Kläger ausgegangen — gewiß der ungleich<br />

häufigere Fall, den die Kommentare allein berücksichtigen —, so war eine<br />

actio rescissa alienatione nur in dem seltenen Falle denkbar, wo die Passivlegitimation<br />

am Eigentum einer Sache hängt, wie z. B. bei der actio aquae<br />

pluuiae arcendae, und auch hier machten sich praktische Bedenken gegen<br />

das Beschreiten dieses Weges geltend,3 weil der Beklagte, der nicht mehr<br />

Eigentümer ist, sehr oft außerstande sein wird, dem Begehren des Klägers<br />

zu genügen, so daß dessen Anspruch notwendig zum Schadenersatzanspruch<br />

wird. Der eigentlich typische Fall der von dem passiv Beteiligten ausgehenden<br />

Veräußerung ist aber gar nicht dieser, sondern der der bloßen<br />

Besitzentäußerung, durch die er der Klage entgehen will; auch wo er<br />

einen Rechtsveräußerungsakt vornimmt, ist das für den Kläger dabei Erhebliche<br />

doch meist nur die damit verbundene Besitzentäußerung. 4 Hier<br />

nun aber ist eine actio rescissoria ausgeschlossen; denn durch i. i. r. können<br />

zwar Rechtsveränderungen, nicht aber tatsächliche Veränderungen rückgängig<br />

gemacht werden. Hier konnte der Prätor, wenn er eingreifen und<br />

den Nachteil beseitigen wollte, den der Kläger durch die veränderte Besitzlage<br />

erlitt, überhaupt nur auf einem Wege helfen: indem er ihn nämlich<br />

Vgl. gegen Mitteis, m ēl. Girard II,<br />

228ff.: Kretschmar, a.a.O. 148'.<br />

2 Ulp. 5 opin. (4.7) Ih<br />

I27<br />

3 S. EP 2 122 tun.<br />

4 So z. B. in dem h. t. 3 § i erwähnten Fall<br />

der Freilassung.

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