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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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eine Aufklärung über den Therapieverlauf, mögliche Komplikationen,<br />

Nebenwirkungen, Heilungschancen und Erfolgsaussichten. 222<br />

Diese Rechte <strong>des</strong> Patienten umfassen, daß der Patient in einer für ihn<br />

verständlichen Sprache vom Arzt informiert und aufgeklärt wird. Der<br />

Verständnishorizont <strong>des</strong> Patienten ist zu beachten. 223 Die Bedeutung einer<br />

verständlichen Aufklärung steigt ständig an. In den Niederlanden müssen<br />

Medizinstudenten während ihrer Ausbildung Tests durchführen, bei denen<br />

geprüft wird, ob sie den Patienten in verständlicher Form informiert haben.<br />

Vom Ausgang dieses Tests hängt das Bestehen <strong>des</strong> Examens ab. Nur eine<br />

einmalige Wiederholung ist möglich. 224<br />

Der Arzt ist zwar nicht verpflichtet, sämtliche Details dem Patienten<br />

darzulegen, jedoch sollten seine Erklärungen den wesentlichen Anteil („im<br />

Großen und Ganzen“) einer Therapie umfassen. Auf spezielle Rückfragen <strong>des</strong><br />

Patienten muß der Arzt ebenfalls verständlich Auskunft erteilen. Die<br />

Benutzung von Broschüren und Formularen ist zwar als Ergänzung zulässig,<br />

darf aber das vertrauliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patienten<br />

nicht ersetzen. 225<br />

Diese Rechte gelten nur für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, also für<br />

den <strong>Ein</strong>zelfall. <strong>Ein</strong>e allgemeine, breite und publizistische Aufklärung von<br />

Patienten, insbesondere von Autoimmunkranken, existiert nicht. <strong>Ein</strong>e<br />

Aufklärungspflicht, die eine bestimmte Gruppe der Bevölkerung oder ein<br />

Patientenkollektiv betrifft, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Somit besteht auch<br />

kein Anspruch der breiten Masse auf Informationen über neueste<br />

wissenschaftliche Ergebnisse.<br />

Diese Funktion versucht die sogenannte Laienpresse zu übernehmen. In der<br />

Praxis ist es hierbei dem Zufall überlassen, welche neuen Erkenntnisse und<br />

weitergehende Informationen den Patienten erreichen. <strong>Ein</strong> undurchsichtiger<br />

Filter in den Redaktionen, ein stärker werdender PR-Arm der Pharmaindustrie<br />

und oftmals anzutreffende Inkompetenz in den Redaktionen scheinen das Bild<br />

in der Praxis zu bestimmen. Diese Tatsache macht eine breite und<br />

kompetente Veröffentlichung von medizinischen Themen für den Laien sehr<br />

schwierig. Der Patient hat zwar einen individuellen Anspruch auf ganz<br />

bestimmte Information in verständlicher Sprache, jedoch kein Recht auf<br />

breitenwirksame Aufklärung.<br />

Doch welche individuellen Informationsquellen stehen dem Kranken zur<br />

Verfügung? Sein erster Weg führt zum Arzt oder Facharzt. Dort erhält er die<br />

notwendige medizinische Versorgung. Aus Zeitgründen erteilen die meisten<br />

Ärzte nur wenig Auskunft über die Krankheit und noch seltener geben sie<br />

Hintergrundinformationen weiter. Fragen der Patienten werden in den meisten<br />

222 Vergleiche: Eisner, Beat, Die Aufklärungspflicht <strong>des</strong> Arztes,<br />

Bern 1992, S. 73.<br />

223 Hierzu: Landgericht Hannover, 1980, Aktenzeichen: 11 S 244/80.<br />

224 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23. 9. 1998, S. 7.<br />

225 Laufs, Adolf, Arztrecht, München, 1993, Randnummer 127.<br />

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