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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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einen Zeitraum von etwa drei Monaten nach, so kann er zumin<strong>des</strong>t 20 Prozent<br />

der anfallenden Gesamtkosten vom steuerpflichtigen <strong>Ein</strong>kommen abziehen,<br />

wenn die monatliche Telefonrechnung 130 Mark nicht überschreitet.<br />

(Finanzgericht München, 2 K 2244/87)<br />

Krankenkasse zahlt Faxgerät für unartikuliert Sprechenden<br />

Wer sich sprechend nur schwer verständigen kann, dem kann ein Faxgerät<br />

eine echte Hilfe sein. Im vorliegenden Fall beantragte ein Gehörloser bei<br />

seiner Krankenkasse solch ein Hilfsmittel. Diese lehnte die Kostenübernahme<br />

ab, weil es sich dabei um einen Gegenstand <strong>des</strong> täglichen Lebens handelt,<br />

wofür die Kasse nicht einzutreten habe.<br />

Der Patient zog vor das Lan<strong>des</strong>sozialgericht und hatte Erfolg. Die Richter<br />

verurteilten die Krankenkasse dazu, dem Betroffenen ein Faxgerät zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(LSG Rheinland-Pfalz, AZ: L 5 K 8/94)<br />

Arzttermin versäumt - kein Ersatz<br />

Wer unentschuldigt einen Zahnarzttermin nicht wahrnimmt, kann dafür nicht<br />

zur Kasse gebeten werden. <strong>Ein</strong> Zahnarzt wollte vom Patienten<br />

Schadensersatz und Vergütung kassieren. Doch das Amtsgericht Rastatt<br />

lehnte sein Begehren ab.<br />

Kostenübernahme für Außenseiter-Methoden<br />

Wenn mit schulmedizinischen Methoden einem gesetzlich<br />

Krankenversicherten nicht mehr geholfen werden kann, so hat er einen<br />

Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Außenseiter-Methoden. Läßt sich<br />

eine Außenseiter-Therapie nur im Ausland durchführen, muß die<br />

Krankenkasse notfalls auch die dafür anfallenden Kosten übernehmen.<br />

(SG Hamburg, 22 Kr. 8/92)<br />

Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt mit krankem Kind<br />

Wenn die Eltern in ein Krankenhaus mitaufgenommen werden, weil ihr<br />

Aufenthalt für die Behandlung ihres kranken Kin<strong>des</strong> beispielsweise aus<br />

medizinischen oder psychologischen Gründen nötig ist, muß die<br />

Krankenkasse für die anfallende Zeit eine entsprechende Haushaltshilfe<br />

bezahlen. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß ein weiteres Kind unter<br />

zwölf Jahren im Haushalt lebt.<br />

Der entsprechende Gesetzeswortlaut sagt jedoch eigentlich, daß der<br />

Anspruch auf eine Haushaltshilfe nur für die oder den Kranken selbst gilt. Das<br />

Bun<strong>des</strong>sozialgericht sieht aber keinen grundsätzlichen Unterschied darin, ob<br />

der Betroffene selbst krank ist oder der Zustand <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bzw. <strong>des</strong><br />

jeweiligen Angehörigen <strong>des</strong>sen Mitaufnahme erfordert. Entscheidend sei, so<br />

die Richter, daß der Behandlungserfolg nicht durch Haushaltspflichten<br />

beeinträchtigt werden soll.<br />

(BSG Kassel, AZ: 1 RK 11/95)<br />

Seite 14:<br />

Lexikon<br />

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