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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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fröhlich und optimistisch. Natürlich stellen sich mit zunehmender Krankheit<br />

Dinge ein, die nachdenklich stimmen. Heribert: „Viele Bekannte lassen sich<br />

nicht mehr sehen bei uns. Offenbar stört sie Annes Zustand. Auch das<br />

aufgesetzte Mitleid vieler Mitmenschen empfinde ich als falsch. Dagegen wird<br />

eine Berufsgruppe immer freundlicher: die Bestattungsunternehmer. Graulen<br />

tut es mir vor der DMSG, die sich das Helfen sichtbar auf die Fahne geheftet<br />

hat, aber aufgrund verkrusteter Strukturen zur wirklichen Hilfe nicht fähig ist.<br />

Das bringt uns nicht aus der Ruhe, denn unser Motto lautet: Wir leben gern!“<br />

Urteile und Tips für Patient und Arzt<br />

Der praktische Tip:<br />

Vorläufiger Parkausweis für Schwerbehinderte<br />

Schwerbehinderte mit einer Beeinträchtigung ihrer Geh- und/oder<br />

Stehfähigkeit sind meist auf Parkerleichterungen angewiesen.<br />

Fälschlicherweise wird häufig angenommen, daß hierfür der<br />

Schwerbehindertenausweis ausreicht, dies ist jedoch nicht der Fall. Auch der<br />

Zusatz „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) allein berechtigt noch nicht zur<br />

Inanspruchnahme der Parkerleichterungen.<br />

Es ist vielmehr notwendig, daß man einen sogenannten Parkausweis<br />

beantragt. Zuständig ist das örtliche Straßenverkehrsaufsichtsamt. Dieses<br />

erteilt den Parkausweis bei Vorlage <strong>des</strong> Schwerbehindertenausweises mit<br />

dem Merkmal „aG“. Dieses Merkmal muß beim Versorgungsamt beantragt<br />

werden. Bis zur Bescheidung kann es allerdings bis zu einem halben Jahr<br />

dauern. Leider gibt es hier häufig Schwierigkeiten. Oft wird ein<br />

Widerspruchsverfahren und manchmal auch eine Klage vor dem Sozialgericht<br />

notwendig.<br />

In diesem Falle gibt es die Möglichkeit, beim zuständigen<br />

Straßenverkehrsaufsichtsamt die Ausstellung eines vorläufigen<br />

Parkausweises zu beantragen. Dafür benötigt man ein ärztliches Attest,<br />

welches die gesundheitlichen Gründe aufführt, die die Erteilung eines<br />

vorläufigen Ausweises notwendig machen. Ferner sollte man einen Nachweis<br />

beifügen, daß beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erteilung <strong>des</strong> Merkmals<br />

„aG“ gestellt wurde. <strong>Ein</strong>e Bestätigung erhält man meist unaufgefordert vom<br />

Versorgungsamt. Die Straßenverkehrsämter geben dem Antrag in aller Regel<br />

zügig (innerhalb einer Woche) statt. Die Gültigkeit beträgt meist ein halbes<br />

Jahr und kann nach Ablauf verlängert werden.<br />

Jutta Sturm-Heidler<br />

Approbationsentzug bei Ärzten und Apothekern nach gleichem Maßstab<br />

Ärzte und Apotheker sind nach gleichem Maßstab zu beurteilen, zumin<strong>des</strong>t<br />

wenn es darum geht, ihnen die Approbation wegen „Berufsunwürdigkeit“ zu<br />

entziehen. „Berufsunwürdig“ sind beide Berufsangehörige, wenn sie das zur<br />

Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen nachteilig schädigen.<br />

Dies kann bereits durch ein einmaliges Fehlverhalten gerechtfertigt sein, wenn<br />

dieses als erheblich schwer einzustufen ist.<br />

Dem Oberverwaltungsgericht Hamburg lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei<br />

dem ein Apotheker verbotenen Handel mit Betäubungsmitteln betrieb. Darin<br />

sahen die Richter nicht nur „berufsunwürdiges“ Handeln, sondern auch die<br />

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