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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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Nach dem Gesetz werden drei Stufen von Pflegebedürftigkeit definiert. Nach<br />

diesen wird die Leistungshöhe bemessen. Für alle drei Stufen müssen beim<br />

personenbezogenen Hilfebedarf zusätzlich „mehrfach in der Woche Hilfen bei<br />

der hauswirtschaftlichen Versorgung“ benötigt werden.<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig) sind Personen,<br />

die für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,<br />

Ernährung oder Mobilität min<strong>des</strong>tens einmal täglich der Hilfe bedürfen. <strong>Ein</strong>e<br />

Vorgabe von Seiten <strong>des</strong> Gesetzes, wie umfangreich der Hilfebedarf sein muß,<br />

gibt es nicht.<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen,<br />

die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität min<strong>des</strong>tens dreimal<br />

täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen. Auch hier existiert<br />

keine zeitliche Begrenzung.<br />

Pflegebedürftige der Stufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die<br />

täglich, auch nachts, Hilfe benötigen.<br />

Antragstellung<br />

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag <strong>des</strong> Versicherten<br />

gewährt. Hierbei bedarf es keiner ärztlichen Verordnung, sondern lediglich<br />

eines Antrags <strong>des</strong> Versicherten bei der Pflegekasse der Krankenkasse, die<br />

die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit mit Hilfe <strong>des</strong> medizinischen<br />

Dienstes der Krankenkasse ermittelt.<br />

Es sollen vorliegende ärztliche Unterlagen ausgewertet und die betreffenden<br />

Personen möglichst in ihrem Wohnbereich untersucht werden. Auch<br />

Maßnahmen der Rehabilitation sollen von ihnen überprüft und der<br />

Pflegekasse unter <strong>Ein</strong>schluß einer Empfehlung über einen Pflegeplan<br />

mitgeteilen werden.<br />

Die Entscheidung über die Leistungen liegt ausschließlich bei der<br />

Pflegekasse, gegen deren Be-scheide allerdings Widerspruch eingelegt<br />

werden kann. Bei erfolglosem Widerspruch ist Klage beim Sozialgericht<br />

möglich.<br />

Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei<br />

Schwerpflegebedürftigkeit erhalten haben, werden ohne Antragstellung mit<br />

Wirkung vom 1. April 1995 in die Pflege-stufe II eingestuft und erhalten<br />

entsprechende Leistungen.<br />

Leistungen der Pflegestufe III müssen hingegen beantragt werden. Bei<br />

Antragstellung bis zum 30. Juni 1995 werden bei Zuerkennung die Leistungen<br />

rückwirkend ab 1. April gewährt; bei späterer Antragstellung gilt der jeweilige<br />

Monatsanfang.<br />

Versicherte, die bislang keinerlei Leistungen erhalten haben, sollten bis<br />

spätestens April 1995 den Antrag stellen, um die jeweiligen Leistungen von<br />

Anfang an zu erhalten.<br />

Pflegesachleistungen<br />

In einem Haushalt lebende Pflegebedürftige erhalten monatlich eine Hilfe von<br />

bis zu<br />

DM 750,00 (I)<br />

DM 1.800,00 (II)<br />

DM 2.880,00 (III)<br />

DM 3.750,00 bei besonders schweren Fällen.<br />

Pflegegeld<br />

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