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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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Seite 12:<br />

Tips & Urteile<br />

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Kurreisen<br />

Von dem Erfordernis, die medizinische Notwendigkeit einer Kurreise durch ein<br />

vor ihrem Antritt ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Zeugnis<br />

nachzuweisen, kann abgesehen werden, wenn feststeht, daß eine gesetzliche<br />

Krankenkasse diese Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv<br />

beschieden hat. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die<br />

Kasse einen Zuschuß zu den Kosten für die Durchführung der Kur - z. B. zu<br />

den Kosten für Unterkunft und Verpflegung - gewährt hat.<br />

(BFH Urteil vom 30.6.1995 III R 52/93)<br />

Die steuerliche Anerkennung von Ausgaben für einen Kuraufenthalt wird<br />

grundsätzlich von dem vielen Laien unbekannten Erfordernis der Vorlage<br />

eines vor Kurantritt erstellten amtsärztlichen Attestes (zum Nachweis der<br />

medizinischen Notwendigkeit) abhängig gemacht. Nach dieser neuen<br />

Entscheidung <strong>des</strong> BFH kann der Weg über die möglicherweise mit weniger<br />

Aufwand zu erreichende anteilige Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse<br />

den in der Praxis meist gescheuten Weg zum Amtsarzt ersparen.<br />

J.S-H.<br />

Kündigung von Schwerbehinderten<br />

Soweit die Fürsorgestelle der Kündigung <strong>des</strong> Arbeitgebers nicht innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Antragseingang widerspricht, gilt die Zustimmung<br />

grundsätzlich als erteilt. Diese Annahme gilt jedoch nicht, wenn die<br />

Fürsorgestelle die ablehnende Entscheidung über den Antrag <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung <strong>des</strong> schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen zur Post gegeben hat. Es ist nicht<br />

auf Bekanntgabe <strong>des</strong> Bescheids beim Arbeitgeber abzustellen.<br />

(BAG 9.2.1994, 2 AZR 720/93)<br />

Karenztage in der Krankenhaustagegeldversicherung<br />

Dauert der Versicherungsfall wegen Behandlungsbedürftigkeit derselben<br />

Krankheit an, wird die Leistungspflicht <strong>des</strong> entsprechenden Versicherers<br />

jedoch immer wieder durch nicht vollständige Arbeitsunfähigkeit <strong>des</strong><br />

Versicherten unterbrochen, so sind die Karenztage nur einmal und nicht bei<br />

jedem erneuten <strong>Ein</strong>tritt der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen.<br />

(OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.1993, 7 U 85/93)<br />

Strenge Anforderungen bei der Erteilung <strong>des</strong> Merkmals „ag“<br />

Der Nachteilsausgleich durch die Erteilung <strong>des</strong> Merkmals „ag“<br />

(„außergewöhnlich gehbehindert“) steht den Schwerbehinderten nicht zu,<br />

wenn sie wegen eines Anfallsleidens oder wegen Störungen der<br />

Orientierungsfähigkeit nur unter Aufsicht gehen können, aber nicht auf die<br />

Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.<br />

(BSG Urteil vom 13.12.1994 9 RVs 3/94, Bestätigung und Fortführung von<br />

BSG 29.1.1992)<br />

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