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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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arbeitsunfähig ist, wäre es eine entscheidende Erleichterung. In der<br />

Wissenschaft geht man davon aus, daß ein durchschnittlicher MS-Patient<br />

ohne Behandlung pro Jahr etwa 0,2 bis 0,3 EDSS-Punkte verliert. Dabei<br />

spüren es Patienten mit einer chronischen Variante deutlicher, als Erkrankte<br />

die unter einem schubförmigen Verlauf leiden.<br />

Das Entscheidende ist aber, daß es während der Untersuchungszeit nicht zu<br />

einer Verschlechterung der EDSS-Werte bei den Patienten gekommen ist.<br />

Dagegen mußten die Placebopatienten den für sie bitteren Weg gehen.<br />

Trocken und spannend<br />

Das Zulassungsverfahren von Arzneimitteln nach geltendem<br />

Arzneimittelgesetz (AMG) in der aktuellen Fassung<br />

Die Voraussetzungen der Zulassung von Arzneimitteln sind im 4. Abschnitt<br />

<strong>des</strong> AMG in den §§ 21 bis 37 abschließend geregelt. Arzneimittel sind zum<br />

Beispiel Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im<br />

menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden<br />

oder krankhafte Beschwerden zu heilen etc, im menschlichen oder tierischen<br />

Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen,<br />

Krankheitserreger abzuwehren etc, oder die Beschaffenheit, den Zustand oder<br />

die Funktionen <strong>des</strong> Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.<br />

Der Antrag <strong>des</strong> Pharmahersteller<br />

Solche Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die<br />

zuständige Bun<strong>des</strong>oberbehörde zugelassen sind. Neben den besonderen<br />

Zulassungsunterlagen hat jeder Antragsteller Gutachten von<br />

Sachverständigen seinem Antrag beizufügen.<br />

Diese Sachverständigen haben in ihren Gutachten die Kontrollmethoden,<br />

Prüfungsergebnisse und Rückstandsnachweisverfahren zusammenzufassen<br />

und zu bewerten. Das Gesetz spricht von insgesamt vier verschiedenen<br />

Gutachtenstypen :<br />

Die einzelnen Gutachten<br />

1. Analytisches Gutachten, aus dem hervorzugehen hat, ob das Arzneimittel<br />

nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln die angemessene Qualität<br />

aufweist, ob die vorgeschlagenen Kontrollmethoden dem jeweiligen Stand der<br />

wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und zur Beurteilung der Qualität<br />

geeignet sind.<br />

2. Aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten muß sich ergeben,<br />

welche toxischen Wirkungen und welche pharmakologischen Eigenschaften<br />

das Arzneimittel hat.<br />

3.Das klinische Gutachten muß zeigen, ob das Arzneimittel bei den<br />

angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam ist, ob es<br />

verträglich ist, ob die vorgesehene Dosierung zweckmäßig ist und welche<br />

Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bestehen.<br />

4. Das Gutachten über die Rückstandsprüfung muß darstellen, ob und wie<br />

lange Rückstände auftreten, wie diese zu beurteilen sind, ob die vorgesehene<br />

Wartezeit ausreicht und ob das Rückstandsnachweisverfahren Rückstände<br />

nach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe zuverlässig<br />

nachzuweisen vermag.<br />

Weitere <strong>Ein</strong>zelheiten seien hier ausgespart. Die Zulassungsbehörde hat<br />

anhand der Gutachterangaben entsprechend § 25 AMG über die Zulassung<br />

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