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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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Vom Antrag und den Anlagen sollte man in den eigenen Unterlagen eine<br />

Abschrift verwahren.<br />

Der Antragsteller muß zusammen mit dem Antrag gegenüber dem<br />

Versorgungsamt eine Schweigepflichtsentbindungserklärung hinsichtlich <strong>des</strong><br />

oder der behandelnden Ärzte abgeben. Von diesen wird das Versorgungsamt<br />

eine Stellungnahme einholen. Es ist wichtig, daß insbesondere der derzeit<br />

behandelnde Arzt von der Antragstellung unterrichtet ist. (Am besten eine<br />

Kopie <strong>des</strong> Antrages aushändigen.)<br />

Die eigenen Angaben sollten mit denen der Ärzte übereinstimmen. Viele<br />

Probleme mit den Versorgungsämtern beruhen auf ungenauen oder<br />

verspäteten Stellungnahmen der eigenen Ärzte.<br />

Neben der Stellungnahme <strong>des</strong> Arztes werden die Versorgungsämter<br />

manchmal auch eine Begutachtung durch den versorgungsärztlichen Dienst<br />

fordern. Dies insbesondere dann, wenn die eingereichten Unterlagen und<br />

ärztlichen Befunde nicht eindeutig erscheinen. Nach Vorliegen der<br />

erforderlichen Unterlagen entscheiden die Versorgungsämter in der Regel<br />

zügig.<br />

Üblicherweise hat der Bescheid eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die<br />

Geltungsdauer richtet sich danach, ob mit einer Besserung der jeweiligen<br />

Beschwerden gerechnet werden kann. Bei Vorlage <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> sowie<br />

eines Lichtbil<strong>des</strong> stellt das zuständige Amt einen Schwerbehindertenausweis<br />

aus.<br />

Wurde der Antrag negativ oder nicht im vollem Umfang positiv verabschiedet,<br />

kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Häufig dauert<br />

jedoch das Widerspruchsverfahren relativ lange, so daß man überlegen sollte,<br />

einen Verschlechterungsantrag (soweit die gesundheitlichen Voraussetzungen<br />

gegeben sind) zu stellen.<br />

Das Widerspruchsverfahren hat den (sich meist nur steuerlich auswirkenden)<br />

Vorteil, daß der Widerspruchbescheid rückwirkend (vom Zeitpunkt der<br />

ursprünglichen Antragstellung) gilt. Wenn auch das Widerspruchsverfahren<br />

nicht zum Erfolg führt, bleibt nur der Weg zum Sozialgericht.<br />

Urteile und Tips für Patient und Arzt<br />

Zusammengestellt von Jutta Sturm-Heidler<br />

Enge Auslegung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialgerichts erscheint es als zunehmend<br />

zweifelhaft, ob durch das Merkzeichen „RF“ tatsächlich ein<br />

behindertenbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird.<br />

Nach § 48 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sollten Nachteilsausgleiche<br />

so gestaltet werden, daß sie behinderungsbedingte Nachteile oder<br />

Mehraufwendungen ausgleichen. Die Ausstattung der Haushalte mit Rundfunk<br />

und Fernsehgeräten habe sich zum Normalfall entwickelt. Telefon, Radio und<br />

Fernsehgeräte könnten daher nicht mehr als Geräte angesehen werden, die<br />

hauptsächlich dem Ausgleich bei Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit dienen.<br />

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung von der<br />

Rundfunkgebühr sind daher sehr eng auszulegen. Es sei Sache <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers eventuell weitergehende zeitgemäße Vergünstigungen für<br />

Schwerbehinderte zu ermöglichen.<br />

(BSG - AZ 9 / 9a RVs 7 / 91)<br />

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