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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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zahlen, wenn die eigentliche Ursache der Erkrankung wissenschaftlich noch<br />

unbekannt ist, keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und die<br />

gewählte Methode zwar nicht notwendig ist, aber im konkreten<br />

Behandlungsfall mit einer nicht nur ganz geringen Erfolgsaussicht eine<br />

Besserung möglich erscheinen läßt.<br />

Somit besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse, wenn durch ärztliche<br />

Therapie versucht wird, Linderung einer unheilbaren Krankheit zu erreichen.<br />

Wenn dieser Grundsatz für Außenseitermethoden gilt, dann muß er erst recht<br />

für Arzneimitteltherapien gelten, die sich in einer fortgeschrittenen klinischen<br />

Prüfphase und kurz vor einer allgemeinen Zulassung befinden. Die<br />

Auseinandersetzung mit der Krankenkasse muß leider der Patient oder sein<br />

rechtlicher Vertreter selber führen.<br />

Seite 22:<br />

Erstattung von Kurkosten<br />

Was leisten gesetzliche und private Krankenkassen?<br />

Wer als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sich im Kurort in einer<br />

Privatklinik stationär behandeln läßt, wird auf den Kosten sitzen bleiben.<br />

Leistungen, ob ambulant oder stationär, werden immer auf der Basis eines<br />

Antrages bewilligt. Hier können stationäre Kuren für 4-6 Wochen nur in einer<br />

Vertragsklinik mit einer Eigenbeteiligung von 12,- DM pro Tag abgerechnet<br />

werden.<br />

Bei ambulanten Badekuren beteiligt sich die Kasse mit 15,- DM Zuschuß pro<br />

Tag pauschal für die Unterkunft außerhalb der Klinik im Kurort sowie für<br />

Verpflegung und Reisekosten. Anwendungen werden zu 90 Prozent<br />

übernommen. Die Kosten beispielsweise für Lymphdränage ist nur bei<br />

vorheriger Genehmigung durch die Kasse möglich.<br />

Für ambulante Kur- und Sanatoriumsaufenhalte leisten private Krankenkassen<br />

nur dann, wenn Kurleistungen vorgesehen sind. Für Heilbehandlung bis zu<br />

einer bestimmten Höhe wird, wie im Tarif festgelegt, geleistet.<br />

Die darüber hinaus anfallenden Kosten trägt der Patient selbst. Die<br />

Unterbringung und Verpflegung geht voll zu Lasten der Privatversicherten. Die<br />

stationären Tarife sehen normalerweise keine Leistungen für Kur- und<br />

Sanatoriumsaufenthalte vor. Ausnahme: Der Versicherer gibt vorher eine<br />

schriftliche Zusage für die Heilbehandlung.<br />

Für Beihilfeberechtigte leistet der Ambulante-Beihilfetarif in Höhe <strong>des</strong><br />

Beihilfesatzes. Bei einigen Versicherern ohne Begrenzung der Kosten. Hier<br />

wird auch aus den Ambulanten-Beihilfe-Ergänzungstarifen für Beamte Kur-<br />

und Sanatoriumsgeld gezahlt. Bei einer ärztlich verordneten Behandlung in<br />

einem Kur- oder Badeort sowie in einer Heilstätte (Sanatorium) erhält der<br />

Patient, sofern Beheilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung gewährt<br />

werden, ein nach den Tarifen gestaffeltes Tagegeld.<br />

Pro Tag der Kurbehandlung unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan mit<br />

Unterkunft in einem anerkannten Kurort wird ebenso ein Tagegeld bei einer<br />

stationären Kur gewährt. Die durch eine Kur aufgetretene Lücke bei den<br />

zusätzlichen Ausgaben schließt eine private Kurtagegeld-Versicherung. Der<br />

Abschluß ist vielfach nur für Krankheitskosten-Vollversicherte bis zu einer<br />

Höhe von 100,- DM täglich möglich.<br />

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