10.12.2012 Aufrufe

Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Qualität von Behandlungsmethoden, die zur Linderung unheilbarer<br />

Krankheiten angewandt werden, kann sich eben nicht am Heilerfolg messen<br />

lassen. Denn gerade bei Krankheiten, bei denen die wissenschaftliche<br />

Klärung der Ursache noch nicht erfolgt ist, haben alle, auch die<br />

schulmedizinisch anerkannten Behandlungsversuche, nur experimentellen<br />

Charakter. So ist es auch heute schon so, daß von Ärzten auch<br />

Behandlungsmethoden der alternativen Medizin aufgrund von<br />

erfolgversprechenden Erfahrungen angewandt werden, selbst wenn diese<br />

Methoden an medizinischen Hochschulen noch nicht allgemein anerkannt<br />

sind.<br />

Soweit man eine solche Methode in ihrer Wirksamkeit mit denen von der<br />

Schulmedizin gebilligten Methoden vergleichen kann und sie keine höheren<br />

Kosten verursacht, ist sie gleichzustellen. Der Klausel <strong>des</strong> erwähnten § 5 der<br />

Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung ist <strong>des</strong>halb die<br />

Wirksamkeit zu versagen.<br />

(BGH, VI ZR 135/92)<br />

Die Arzneimittelzulassung<br />

Das Verfahren der Arzneimittelzulassung beteiligt den Patienten nicht. Dem<br />

Gesetz kann somit auch nicht entnommen werden, daß ein Patient durch den<br />

Widerruf der Zulassung für ein Arzneimittel in seinen Rechten verletzt ist.<br />

Auch das Recht aus Art.2 Satz 2 Grundgesetz „Jeder hat das Recht auf Leben<br />

und körperliche Unversehrtheit“ wird von dem Zulassungsverfahren nicht<br />

berührt. Daß weder das Arzneimittelzulassungsgesetz noch andere<br />

Vorschriften den Patienten am Arzneimittelzulassungsverfahren beteiligen, ist<br />

gerade unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Artikel 2 Grundgesetzes unbedenklich.<br />

(BVerwG, 3 B 113.92)<br />

Das BAFÖG-Loch<br />

Studenten, die in der Zeit zwischen dem 1.10.1983 und dem 30.6.1990 in<br />

Deutschland studiert haben, müssen, soweit sie Leistungen nach dem<br />

Ausbildungsförderungsgesetz erhalten haben, diese voll zurückzahlen. In<br />

diesen Jahren wurde die Ausbildungsförderung als Volldarlehen gewährt.<br />

Für Studenten, die vor bzw. nach diesem Zeitraum studieren, gilt der<br />

entsprechend zu treffende Gesetzesrahmen. Daß in früheren Jahren die<br />

staatlich geförderte Ausbildungshilfe nur teilweise zurückgezahlt werden<br />

mußte, steht zu der anderen gesetzlichen Regelung nicht im Widerspruch.<br />

(OVwG Münster 16 A 3744/91)<br />

Ersatz von Sozialhilfekosten durch den Erben<br />

Stirbt der Empfänger von Leistungen <strong>des</strong> Sozialamtes (z. B. Pflegegelder), so<br />

ist der Erbe <strong>des</strong> Hilfeempfängers in aller Regel zum Ersatz der<br />

Sozialhilfekosten verpflichtet.<br />

Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch (§ 92c BSHG) soll sachlich<br />

ungerechtfertige Vorteile <strong>des</strong> Erben vermeiden und greift ein, wenn es sich um<br />

Vermögen handelt, das für den Sozialhilfeempfänger aus persönlichen<br />

Gründen geschützt war.<br />

In einem vom Verwaltungsgerichtshof München zu entscheidenden Fall<br />

verstarb die Ehefrau. Das Ehepaar lebte im Güterstand der<br />

Gütergemeinschaft. Gemeinsam besaß es landwirtschaftliches Vermögen.<br />

Diesen gemeinsamen Nachlaß sah das Verwaltungsgericht aber nicht als<br />

einen ungerechtfertigten Vorteil <strong>des</strong> Witwers an. Das Anteil der verstorbenen<br />

221

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!