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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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Ersatzweise kann der Pflegebedürftige an Stelle der häuslichen Pflege auch<br />

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen beantragen, was allerdings vom<br />

medizinischen Dienst befürwortet werden muß. Das Pflegegeld beträgt je<br />

Monat:<br />

DM 400,00 (I)<br />

DM 800,00 (II)<br />

DM 1.300,00 (III).<br />

Bei den Pflegestufen I und II besteht halbjährlich die Verpflichtung zur<br />

Konsultation einer Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag, bei Pflegestufe<br />

III vierteljährlich. Die entstehenden Kosten werden von der Pflegekasse unter<br />

Anrechnung <strong>des</strong> Pflegegel<strong>des</strong> erstattet, d.h., der Pflegegeldbetrag wird<br />

entsprechend gekürzt.<br />

Kombination<br />

Geld-Sachleistungen<br />

Falls der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Sachleistungen nur teilweise<br />

in Anspruch nimmt, erhält er ein um den entsprechenden Anteil pro-zentual<br />

gekürztes Pflegegeld. Der Pflegebedürftige ist an diesen gekürzten Anteil<br />

jedoch sechs Monate gebunden.<br />

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson<br />

Für den Fall, daß die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder<br />

aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, bezahlt die Pflegekasse im<br />

Laufe eines Jahres vier Wochen eine Ersatzpflegekraft. Die Kosten hierfür<br />

dürfen jährlich allerdings DM 2.800,00 nicht übersteigen.<br />

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen<br />

Nach Überprüfung der jeweiligen Notwendigkeit durch den medizinischen<br />

Dienst und die entsprechende Pflegefachkraft werden monatlich höchstens<br />

DM 60,00 getragen. Für andere Hilfsmittel hat diese Grenze keine Gültigkeit.<br />

Volljährige Versicherte müssen jedoch einen Eigenanteil von DM 50,00<br />

tragen. Darüber hinausgehend sind sogenannte Wohnanpasshilfen in Höhe<br />

von DM 5.000,00 vorgesehen.<br />

Kurzzeitpflege<br />

Wenn es nicht möglich sein sollte, Pflege im häuslichen Bereich zu leisten<br />

bzw. eine teilstationäre Pflege nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf<br />

vollstationäre Pflege. Voraussetzung ist hierbei allerdings, daß der<br />

Pflegebedürftige für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Pflege<br />

die Kurzzeitpflege benötigt oder sich in einer Krisensituation befindet und die<br />

Pflegeperson den Bedürftigen bereits min<strong>des</strong>tens 12 Monate in seiner<br />

häuslichen Umgebung gepflegt hat. Für einen Zeitraum von vier Wochen<br />

werden Aufwendungen von maximal DM 2.800,00 finanziert.<br />

Stationäre Pflege<br />

Anspruch auf vollstationäre Pflege haben Pflegebedürftige ab 1. Juli 1996<br />

dann, wenn teilstationäre oder durch den jeweiligen <strong>Ein</strong>zelfall bedingte Pflege<br />

nicht in Betracht kommt. Die monatlichen Aufwendungen der Pflegekasse<br />

werden bis DM 2.800,00 übernommen, jedoch maximal bis DM 30.000,00 im<br />

Jahr. Bei besonderem Pflegeaufwand können in Härtefällen der Pflegestufe III<br />

Kosten bis zu DM 3.300,00 monatlich übernommen werden.<br />

Tages- und Nachtpflege<br />

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