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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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schnelle klinische Prüfung zu treffen. Alleine das bedeutende Unternehmen<br />

Hoechst AG hat rund 36 Substanzen in eine klinische Prüfung gebracht oder<br />

wird demnächst damit beginnen. Patentiert ist aber eine viel größere Anzahl.<br />

Ob aus der getroffenen kleinen Auswahl wirklich ein nützliches Medikament<br />

erwachsen wird, läßt sich erst nach mehreren Jahren klinischer Prüfung<br />

beurteilen.<br />

Diese unbefriedigende Lage trifft besonders Patienten, die unter unheilbaren<br />

Krankheiten zu leiden haben. Damit entstehen dem Staat und der<br />

Solidargemeinschaft riesige Kosten für Betreuung und kaum wirksame<br />

Therapien, der wissenschaftliche Standort Deutschland verliert gegen<br />

ausländische Konkurrenz immer mehr an Boden und schließlich entwickelt<br />

sich daraus auch ein ethisches Problem. Das Brachliegen von möglicherweise<br />

hilfebringenden Medikamenten ist die eine Seite <strong>des</strong> Problems. Die andere<br />

Seite ist die Frage nach der Übernahme von klinischen Prüfungsergebnissen<br />

aus dem Ausland. <strong>Ein</strong> aktuelles Beispiel liefert das in den USA getestete Beta-<br />

Interferon bei MS.<br />

Neue Wege<br />

Die unbefriedigende Situation könnte durch eine schnelle<br />

Wirksamkeitsprüfung - gleichzeitig bei mehreren Indikationen - beseitigt<br />

werden. Die Anzahl der Probanden muß gerade groß genug sein, um<br />

aussagekräftig darüber zu entscheiden, ob weitere Prüfungen zweckmäßig<br />

sind. Der Rahmen dafür muß gesetzlich abgesichert sein. Ob eine Substanz<br />

für ein solches schnelles Verfahren in Frage kommt, ist auf Antrag von einem<br />

kleinen - handlungsfähigen - Gremium, bestehend aus Wissenschaftlern,<br />

Vertretern <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesundheitsamtes (BGA) und <strong>des</strong> betreffenden<br />

Pharmaunternehmens in kürzester Zeit zu entscheiden. Das letzte Wort<br />

darüber könnte der Bun<strong>des</strong>minister für Gesundheit in Abstimmung mit dem<br />

Antragsteller haben. Den Antrag kann jeder der Beteiligten stellen.<br />

Die derzeitige Gesetzeslage<br />

Durch das Arzneimittelgesetz (AMG) ist die Zulassung und das<br />

Inverkehrbringen von Medikamenten geregelt. Dem hier dargelegten Problem<br />

kann damit aber nicht Rechnung getragen werden. Sehr nahe kommt § 28 III<br />

AMG, der eine schnelle Zulassung von Medikamenten ermöglicht. Aber diese<br />

Vorschrift greift in die angelaufene klinische Prüfung ein - zu spät. Wertvolle<br />

Zeit ist verstrichen, außerdem gilt der positive Bescheid <strong>des</strong> BGA im<br />

Zweifelsfall nur für eine geprüfte Krankheit.<br />

<strong>Ein</strong>e vorgeschaltete Arzneimittelprüfung könnte durch die Therapiefreiheit <strong>des</strong><br />

Arztes ermöglicht werden. Diese ist jedoch für solche Verfahren nicht<br />

geschaffen und erweist sich als unpraktisch, da die wissenschaftliche<br />

Verwertbarkeit durch <strong>Ein</strong>zelfallergebnisse nicht gewährleistet ist. Somit liegt<br />

ein klärungsbedürftiges Problem vor, das durch die derzeitige Gesetzeslage<br />

nicht geregelt wird. Pilotstudien einzelner Pharmaunternehmen haben sich<br />

bisher als untauglich erwiesen, dieses reglungsbedürftige Vakuum<br />

auszufüllen.<br />

Neues Gesetz?<br />

Das erörterte Problem läßt sich nur durch ein Gesetz lösen, da durch einen<br />

möglichen <strong>Ein</strong>griff in die Unversehrtheit <strong>des</strong> menschlichen Körpers<br />

wesentliche Rechte berührt werden. Der Gesetzgeber muß die zu<br />

erwartenden Anträge auf eine vorgeschaltete, schnelle Arzneimittelprüfung bei<br />

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