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Ein Entwurf des publizistischen Kriteriums „Sensibilität“

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un<strong>des</strong>deutschen Versicherungssystems hinzu, der mit Wirkung vom 1. April<br />

1995 mit der ersten Stufe der häuslichen, teilstationären und<br />

kurzzeitstationären Pflege seine Arbeit aufnehmen wird.<br />

Die zweite Stufe wird am 1. Juli 1996 in Kraft treten. Gehört oder gelesen<br />

haben zwischenzeitlich die meisten davon. Was sich aber im <strong>Ein</strong>zelnen<br />

dahinter verbirgt, wer versichert ist, welche Beitragsbelastung sich für den<br />

<strong>Ein</strong>zelnen jeweils ergibt, wie die einzelnen Grade der Pflegebedürftigkeit<br />

bemessen werden und vieles mehr, das bleibt häufig im Unklaren.<br />

Wer ist versichert?<br />

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen,<br />

seien es pflichtversicherte oder freiwillige, erfaßt. Für freiwillig Versicherte<br />

besteht allerdings die Möglichkeit, die gesetzliche Pflegekasse zu verlassen,<br />

wenn sie einen gleichwertigen Pflegeversicherungsvertrag abschließen und<br />

damit ihrer Versicherungspflicht nachkommen.<br />

Dieses muß allerdings in sechs Monaten nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes<br />

durch einen Antrag veranlaßt werden. Das private Versicherungsunternehmen<br />

hat zu gewährleisten, daß seine Leistungen denen<br />

der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichwertig sind und die Obergrenze der<br />

Bela-stung nicht höher ist als die der sozialen Pflegeversicherung.<br />

Bereits privat Pflegeversicherte werden mit sofortiger Wirkung in vollem<br />

Umfang in den Kreis der Pflegeversicherten einbezogen.<br />

Beitragsbelastung<br />

Ab 1. Januar 1995 wird ein bun<strong>des</strong>einheitlicher Beitrag für die häusliche<br />

Pflege von einem Prozent <strong>des</strong> beitragspflichtigen <strong>Ein</strong>kommens <strong>des</strong> einzelnen<br />

Mitglie<strong>des</strong> erhoben. Ab 1. Juli 1996 wird durch das Hinzukommen der<br />

stationären Pflege der Beitragssatz auf 1,7 Prozent erhöht. Die Beiträge<br />

werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber<br />

gezahlt.<br />

Sollte allerdings in einem Bun<strong>des</strong>land kein Feiertag zum Ausgleich für die<br />

Arbeitgeberbelastung entfallen, so hat der Arbeitnehmer die Beiträge in vollem<br />

Umfang zu übernehmen.<br />

Bei Rentnern trägt die Rentenversicherung die Hälfte, bei Arbeitslosen die<br />

Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit die volle Höhe <strong>des</strong> Beitrages. Unterhaltsberechtigte<br />

Kinder und Ehegatten sind, so die Höchstgrenze <strong>des</strong> monatlichen<br />

<strong>Ein</strong>kommens nicht die Geringfügigkeitsgrenze überstiegt, im Rahmen der<br />

Familienversicherung mitversichert.<br />

Pflegebedürftigkeit<br />

Voraussetzung für Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die<br />

Pflegebedürftigkeit. Diese liegt nach Definition <strong>des</strong> Sozialgesetzes bei<br />

Personen vor, „die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Krankheit oder Behinderung für die ge-wöhnlichen und regelmäßig<br />

wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf <strong>des</strong> täglichen Lebens auf Dauer,<br />

voraussichtlich für minde-stens sechs Monate, in erheblichem oder höheren<br />

Maße der Hilfe bedürfen.“<br />

Voraussetzung hierbei ist, daß der Hilfebedarf nicht nur in der Übernahme von<br />

Verrichtungen bestehen darf, sondern auch in einer notwendigen Beaufsichtigung<br />

oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der<br />

Verrichtungen.<br />

Abgrenzung<br />

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