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Parteitag der SPD in Hannover

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Vermögenssubstanzgew<strong>in</strong>ne und -verluste<br />

s<strong>in</strong>d bei allen E<strong>in</strong>kunftsarten zu<br />

erfassen. Innerhalb <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kunftsarten<br />

müssen die heutigen Besteuerungslücken<br />

weitgehend geschlossen werden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

ist die E<strong>in</strong>kunftsart ¹sonstige<br />

E<strong>in</strong>künfteª fortzuentwickeln zu e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>kunftsart, <strong>in</strong> <strong>der</strong> alle privaten Vermögensmehrungen<br />

im Bereich von Immobilien,<br />

Kunstgegenständen und Wertpapieren<br />

im Falle <strong>der</strong> Realisierung erfaût<br />

werden.<br />

7. Wirksame Kontrolle <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte aus<br />

Kapitalvermögen.<br />

Der § 30 a <strong>der</strong> Abgabenordnung (Bandgeheimnis)<br />

ist so zu än<strong>der</strong>n, daû e<strong>in</strong>e<br />

wirksame Kontrolle <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte aus<br />

Kapitalvermögen (Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>künfte) möglich<br />

ist. Auf europäischer Ebene ist<br />

schnellstmöglichst e<strong>in</strong>e abgestimmte<br />

Regelung für die vollständige Erfassung<br />

von Kapitale<strong>in</strong>künften zu erreichen.<br />

8. Das E<strong>in</strong>kommensteuerrecht ist von allen<br />

steuerlichen Lenkungsvorschriften zu<br />

befreien.<br />

Soweit neben gezielten F<strong>in</strong>anzhilfen<br />

(offene Subventionen) steuerlich Vergünstigungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich bleiben, s<strong>in</strong>d<br />

diese nicht mehr e<strong>in</strong>kommensabhängig<br />

als Abzüge von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage,<br />

son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>kommensunabhänig als<br />

Abzüge von <strong>der</strong> Steuerschuld o<strong>der</strong> als<br />

Zulage auszugestalten.<br />

Direkte Investitionszulagen (auûerhalb<br />

des E<strong>in</strong>kommensteuerrechts) sollten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

für kle<strong>in</strong>e und mittlere<br />

Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen;<br />

entsprechend <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Investitionen<br />

gestaffelt gewährt werden, wobei<br />

Existenzgründungen beson<strong>der</strong>s zu för<strong>der</strong>n<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Dementsprechend s<strong>in</strong>d vor allem folgende<br />

Regelungen aus dem EStG zu streichen:<br />

± Abschreibungsvergünstigungen von<br />

§ 7a±7 k sowie Teile von § 7 EStG,<br />

± Wohnungsbauför<strong>der</strong>ung § 10f±10 i,<br />

§ 11 a und § 11 b EStG,<br />

± Son<strong>der</strong>vergünstigungen für Landu.<br />

Forstwirte, § 13 Abs. 3, § 13a, § 14a<br />

EStG<br />

198<br />

± För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vermögensbildung von<br />

Arbeitnehmern § 19 a EStG,<br />

± Son<strong>der</strong>abschreibungen gemäû För<strong>der</strong>gebietsgesetz,<br />

Abschreibungen s<strong>in</strong>d nur<br />

noch l<strong>in</strong>ear vorzunehmen, wobei die<br />

Nutzungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen<br />

anzupassen ist.<br />

9. Auûerordentliche E<strong>in</strong>künfte im S<strong>in</strong>ne<br />

des § 34 (Veräuûerungsgew<strong>in</strong>ne bei<br />

gewerblicher und selbständiger Tätigkeit<br />

etc.) und 34b EStG (Land- und<br />

Forstwirtschaft) s<strong>in</strong>d nicht mehr durch<br />

e<strong>in</strong>en ermäûigten Steuersatz zu entlasten.<br />

10. Neuregelung von Son<strong>der</strong>ausgaben.<br />

Die Beschränkung des Abzugs von Beiträgen<br />

zur gesetzlichen Kranken-, Renten-,<br />

Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung<br />

ist auszuheben, d.h.<br />

<strong>in</strong>soweit wird voll Abzugsfähigkeit<br />

gewährt. Die dadurch begründeten<br />

Ansprüche s<strong>in</strong>d an<strong>der</strong>erseits <strong>in</strong> voller<br />

Höhe zu besteuern.<br />

11. Die Vorschriften des § 4 Abs. 4<br />

(Betriebsausgaben) und des EStG (Werbungskosten)<br />

s<strong>in</strong>d weiter ane<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

anzugleichen und gleichmäûig anzuwenden,<br />

dazu gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die<br />

Verän<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Abziehbarkeit<br />

privat mitveranlaûter Betriebsausgaben.<br />

Gemischte Aufwendungen s<strong>in</strong>d für alle<br />

E<strong>in</strong>kunftsarten mit e<strong>in</strong>er erhöhten, aber<br />

gleichen Pauschale abzugelten. In dieser<br />

Pauschale s<strong>in</strong>d die Kosten für den<br />

Arbeitsweg, Geschäftsessen, Repräsentationen,<br />

Arbeitszimmer und PKW usw.<br />

enthalten. Kosten für PKW, die von<br />

Unternehmen genutzt werden, s<strong>in</strong>d nur<br />

im Rahmen von Höchstgrenzen abzusetzen.<br />

12. In die E<strong>in</strong>kommensbesteuerung werden<br />

alle Lohnersatzleistungen o<strong>der</strong> sozialen<br />

Transferleistungen mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Sozialhilfe e<strong>in</strong>bezogen.<br />

Diese Besteuerung ist selbstverständlich<br />

erst möglich, wenn zuvor alle Versicherungsbeiträge<br />

<strong>in</strong> voller Höhe als Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

steuerbegünstigend von<br />

<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage abgezogen<br />

werden konnten. E<strong>in</strong>e Besteuerung <strong>der</strong>

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