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Parteitag der SPD in Hannover

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davon verunklart, daû nicht genügend zwischen<br />

Grundtabelle und Splitt<strong>in</strong>gtabelle<br />

unterschieden wird. E<strong>in</strong> Beispiel: Bei e<strong>in</strong>em<br />

jährlichen Bruttolohn von 51710 DM<br />

beträgt die Abgabenbelastung 1996 (BT-<br />

Drucksache 13/5932; ähnlich für 1997)<br />

± <strong>in</strong> Steuerklasse I (Grundtabelle): Steuer<br />

20,15 vH, Sozialabgaben 20,23 vH,<br />

zusammen 40,38 vH;<br />

± <strong>in</strong> Steuerklasse III/0 (Splitt<strong>in</strong>gtabelle):<br />

Steuer 8,69 vH, Sozialabgaben 20,23 vH,<br />

zusammen 28,92 vH;<br />

± <strong>in</strong> Steuerklasse III/2 (Splitt<strong>in</strong>gtabelle, 2<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld belastungsm<strong>in</strong><strong>der</strong>nd):<br />

Steuer 1,2 vH, Sozialabgaben 20,23 vH,<br />

zusammen 19.05 vH.<br />

Man wird schwerlich sagen können, daû im<br />

zweiten und dritten Beispielsfall die Steuerbelastung<br />

zu hoch ist, im ersten Fall trifft<br />

diese E<strong>in</strong>schätzung aber zu.<br />

(26) Richtigerweise ist <strong>der</strong> ¹Splitt<strong>in</strong>gvorteilª<br />

im Spitzenverdienerbereich <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SPD</strong> mehrmals thematisiert worden. Die<br />

bisher vorgeschlagene ¹Begrenzungª ist<br />

aber problematisch, viel zu kompliziert und<br />

letztlich halbherzig. Die Splitt<strong>in</strong>gtabelle ist<br />

die notwendige Folge <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Zusammenveranlagung <strong>der</strong> Ehegatten, das<br />

e<strong>in</strong>e ist nicht ohne das an<strong>der</strong>e zu haben.<br />

Bei Familien mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n kann die Splitt<strong>in</strong>gentlastung<br />

noch als K<strong>in</strong><strong>der</strong>komponente<br />

umdef<strong>in</strong>iert werden (wenn gleich mit ungerechter<br />

Verteilungswirkung); bei k<strong>in</strong><strong>der</strong>losen<br />

Ehepartnern ist das steuerliche Ergebnis<br />

ebenso problematisch wie die<br />

notwendigerweise umgekehrt hohe Belastung<br />

<strong>der</strong> alle<strong>in</strong>stehenden E<strong>in</strong>kommenbzw.<br />

Lohnsteuerzahler. Auûerdem ist für<br />

die nichtehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften<br />

ke<strong>in</strong>e den Ehegatten vergleichbare Lösung<br />

<strong>in</strong> Sicht. In e<strong>in</strong>er Gesellschaft, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die<br />

Ehe e<strong>in</strong>e Lebensform unter vielen ist, sollte<br />

deshalb zur E<strong>in</strong>zelveranlagung <strong>der</strong> Steuerpflichtigen<br />

übergangen werden, wie sie<br />

auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen an<strong>der</strong>en europäischen Län<strong>der</strong>n<br />

üblich und selbstverständlich ist.<br />

Damit entfällt das Splitt<strong>in</strong>gverfahren. Ehegatten<br />

werden dadurch gegenüber an<strong>der</strong>en<br />

nicht benachteiligt, weil ihre geme<strong>in</strong>same<br />

204<br />

Steuerlast nicht höher ist, als wenn sie<br />

unverheiratet wären.<br />

(27) Das Entlastungsvolumen aus dem<br />

Splitt<strong>in</strong>gtarif ist e<strong>in</strong>erseits zu e<strong>in</strong>er Tarifm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Grundtabelle zu nutzen<br />

und an<strong>der</strong>erseits als Stärkung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>komponente<br />

(K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld) zu verwenden.<br />

Die Unterhaltsverpflichtung des alle<strong>in</strong>verdienenden<br />

Ehepartners gegenüber dem<br />

e<strong>in</strong>kommenslosen an<strong>der</strong>en Ehepartner<br />

kann ggf. <strong>in</strong> Anlehnung an das Realsplitt<strong>in</strong>g<br />

bei unterhaltspflichtigen vormaligen<br />

Ehegatten Berücksichtigung f<strong>in</strong>den.<br />

Z<strong>in</strong>s- und Kapitale<strong>in</strong>künfte<br />

(28) Grundsätzlich gilt im Steuerrecht<br />

richtigerweise das Nom<strong>in</strong>alpr<strong>in</strong>zip, d.h. e<strong>in</strong><br />

Inflationsausgleich f<strong>in</strong>det nicht statt. Das<br />

soll auch weiter so bleiben. Ungeachtet<br />

dessen betrachtet <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> Normalsparer<br />

se<strong>in</strong>e Guthabenz<strong>in</strong>sen als Ausgleich<br />

± wenn auch ger<strong>in</strong>ger ± <strong>in</strong>flationärer Geldentwertung.<br />

Dieser Sichtweise sollte politisch<br />

durch e<strong>in</strong>en allerd<strong>in</strong>gs nicht zu hoch<br />

bemessenen Betrag e<strong>in</strong>er Sparerfreigrenze<br />

Rechnung getragen werden. Die Freigrenze<br />

hat gegenüber dem bisherigen Sparerfreibetrag<br />

den Vorteil, daû sie nur den Normalsparer<br />

begünstigt; für hohe Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>künfte<br />

ist e<strong>in</strong> ¹Sparerfreibetragª e<strong>in</strong><br />

Und<strong>in</strong>g. Freigrenzen s<strong>in</strong>d im Steuersystem<br />

durchaus üblich, im älteren Steuerrecht,<br />

das sich oft mehr am ¹Normalverdienerª<br />

orientierte, auch häufiger.<br />

(29) Die E<strong>in</strong>kommensteuer soll ± wie ausgeführt<br />

± die Private<strong>in</strong>künfte erfassen: Entnahmen,<br />

Ausschüttungen, Arbeitse<strong>in</strong>kommen,<br />

Z<strong>in</strong>s- und Kapitale<strong>in</strong>künfte, Renten<br />

(mit e<strong>in</strong>em bei etwa 30 vH typisierten<br />

Ertragsanteil) usw. Es gibt ke<strong>in</strong>en vernünftigen<br />

Grund, gerade Z<strong>in</strong>s- und Kapitale<strong>in</strong>künfte<br />

durch unzulängliche Erfassung o<strong>der</strong><br />

durch e<strong>in</strong>e abgeltende Z<strong>in</strong>sabschlagsteuer<br />

gegenüber an<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künften besserzustellen.<br />

Wie <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n üblich,<br />

sollte die Erfassung durch Kontrollmitteilungen<br />

<strong>der</strong> Banken bzw. F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitute<br />

lückenlos gewährleistet werden. E<strong>in</strong>e steuerliche<br />

Besserstellung verbietet sich vor

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