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Parteitag der SPD in Hannover

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Armutsrisiko bestehen. Das Ziel des Pflegeversicherungsgesetzes,<br />

pflegebedürftige<br />

Menschen von Sozialhilfe unabhängig zu<br />

machen, das zur Zeit deutlich verfehlt<br />

wird, muû Leitl<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Politik se<strong>in</strong>. Nur<br />

mit bedarfsorientierten Leistungen läût<br />

sich die Lebensqualität und Menschenwürde<br />

<strong>der</strong> pflegebedürftigen Menschen<br />

dauerhaft sichern. Der Grundsatz <strong>der</strong><br />

Bedarfsdeckung muû auf Basis e<strong>in</strong>er sozial<br />

gerechten F<strong>in</strong>anzierung realisiert werden.<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

ist daher durch steuerf<strong>in</strong>anzierte Elemente<br />

zu ergänzen.<br />

3. Erweiterung des Pflegebegriffes unter<br />

Berücksichtigung des sozialpflegerischen<br />

Betreuungsbedarfes <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei gerontopsychiatrisch<br />

erkrankten Menschen<br />

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

ist sehr stark an somatischen<br />

Defiziten ausgerichtet. Auch die Richtl<strong>in</strong>ien<br />

zur Begutachtung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

und die Begutachtungsanleitungen des<br />

Mediz<strong>in</strong>ischen Dienstes vernachlässigen die<br />

sozialpflegerischen und psychosozialen<br />

Betreuungsbedarfe (z. B. Gedächtnistra<strong>in</strong><strong>in</strong>g,<br />

Begleitung bei Spaziergängen, Tagesstrukturierung,<br />

Sterbebegleitung), die <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

bei gerontopsychiatrisch<br />

erkrankten Pflegebedürftigen von groûer<br />

Bedeutung s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e ganzzeitliche Pflege<br />

darf sich daher nicht nur an den Kriterien<br />

¹satt und sauberª orientieren, son<strong>der</strong>n muû<br />

den ganzen Menschen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em sozialen<br />

Umfeld sehen. Auch die Ermöglichung<br />

e<strong>in</strong>er Teilhabe am gesellschaftlichen und<br />

kulturellen Leben ist unverzichtbarer<br />

Bestandteil von Pflege. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff<br />

des Pflegeversicherungsgesetzes<br />

muû daher im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Ganzheitlichkeit<br />

von Pflege erweitert werden.<br />

4. Leistungsrechtliche Zuordnung <strong>der</strong> Behandlungspflege<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> stationären Pflege<br />

zur Krankenversicherung<br />

Die Behandlungspflege (z.B. ärztlich verordnete<br />

Injektionen, Verbands- und Katheterwechsel,<br />

Dekubitusversorgung) pflegebedürftiger<br />

Menschen, die zu Hause leben,<br />

wird von den Krankenkassen im Rahmen<br />

des § 37 SGB V f<strong>in</strong>anziert. Diese Zuordnung<br />

ist s<strong>in</strong>nvoll, da die Behandlungspflege<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Therapie dient. Auch die Behandlungspflege<br />

<strong>in</strong> teilstationären und stationären<br />

Pflegee<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d dementsprechend<br />

zuzuordnen. Die durch das Pflegeversicherungs-¾n<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

bis 1999 vorgenommene<br />

Zuordnung zur Pflegeversicherung<br />

ist systemwidrig, be<strong>in</strong>haltet massive<br />

Ungleichbehandlung zwischen zu Hause<br />

lebenden und <strong>in</strong> Pflegee<strong>in</strong>richtungen<br />

lebenden Menschen und ist daher dr<strong>in</strong>gend<br />

gesetzlich zu korrigieren.<br />

5. Qualifizierung <strong>der</strong> Begutachtungstätigkeit<br />

des Mediz<strong>in</strong>ischen Dienstes <strong>der</strong><br />

Krankenkasse (MDK)<br />

An die Begutachtung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

müûten hohe Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt<br />

werden, weil sie den Zugang zu Sozialversicherungen<br />

def<strong>in</strong>iert. Im Mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Dienst <strong>der</strong> Krankenkassen müssen daher<br />

¾rzte tätig se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong>e geriatrische Ausbildung<br />

nachweisen können und <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Geriatrie bereits gearbeitet haben. Die<br />

Begutachtung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit darf<br />

nicht dem MDK alle<strong>in</strong>e überlassen bleiben.<br />

Es ist vielmehr notwendig, daû die Beurteilung<br />

des Pflegebedürftigen durch den<br />

Hausarzt und das betreuende Pflegepersonal<br />

bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stufung e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es<br />

Gewicht erhält und dieses gesetzlich abgesichert<br />

wird.<br />

Auch muû <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ische Dienst bei <strong>der</strong><br />

Begutachtung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit häufiger<br />

Pflegekräfte h<strong>in</strong>zuziehen, die das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis Pflege und <strong>der</strong>en Umfang oft<br />

besser beurteilen können, als die meist<br />

unerfahrenen ¾rzt<strong>in</strong>nen und ¾rzte. Ferner<br />

sollte <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ische Dienst verpflichtet<br />

werden, die Begutachtung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Frist von 4 Wochen nach Antragstellung<br />

durchzuführen. Wenn e<strong>in</strong> Antragsteller<br />

e<strong>in</strong>er Betreuung unterliegt, muû die<br />

Benachrichtigung über den Besuchsterm<strong>in</strong><br />

dem/<strong>der</strong> Betreuer/<strong>in</strong> so rechtzeitig zugehen,<br />

daû e<strong>in</strong>e Teilnahme an dem Term<strong>in</strong><br />

möglich ist. Der Antragsteller muû beim<br />

Besuch des MDK auch e<strong>in</strong>e Person se<strong>in</strong>es<br />

Vertrauens h<strong>in</strong>zuziehen dürfen.<br />

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