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Umstrittene Schweizer Sicherheitspolitik ... - ETH Zürich

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Verschiedene<br />

müsste Anlass zu selbstkritischen Betrachtungen geben. Der direktdemokratische<br />

Föderalismus überbremst unsere Entscheidungsprozesse<br />

beträchtlich, was Reformen erschwert. Im Sicherheitsbereich wurden<br />

aber nicht einmal die bei uns üblichen mehreren Anläufe unternommen,<br />

ohne die wir weder ein Frauenstimmrecht noch eine AHV hätten. Ein<br />

Beispiel ist die kantonale Wehrhoheit. Sie war 1848 klar vorrangig. Das<br />

Verbot stehender Truppen galt nur für den Bund. Kein Kanton stellte die<br />

ihm bewilligten 300 Mann stehend auf. Vor und während des zweiten<br />

Weltkrieges obsiegte die Not der Stunde mit stehenden Grenzschutzregimentern,<br />

dem Festungswachtkorps und Berufspiloten des Überwachungsgeschwaders<br />

über den Wortlaut der Verfassung. Die gescheiterte<br />

Revision der Bundesverfassung von 1872 orientierte sich am eingängigen<br />

Motto «Ein Volk – ein Recht – eine Armee». Das heute nationale statt<br />

26-fach kantonale Zivil-, Straf- und Prozessrecht brauchte gerade mal 130<br />

Jahre bis zu seiner Verwirklichung. Die Zentralisierung des Wehrwesens<br />

wurde 1895 nochmals unterbreitet und scheiterte erneut an den welschen<br />

Föderalisten. Die gibt es schon lange nicht mehr. Trotzdem wurde die<br />

Zentralisierung des Wehrwesens nie mehr aufgegriffen. Für das Leitbild<br />

Armee XXI wurde die kantonale Wehrhoheit erneut zum nicht zu hinterfragenden<br />

Grundpfeiler unseres Wehrwesens hochstilisiert . Zwar dürfen<br />

die Kantone ihr Militär heute nicht mehr zur Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen. Das war ohnehin seit<br />

Jahrzehnten toter Buchstabe geblieben. Früher weil die Kantone solche<br />

Einsätze selber hätten bezahlen müssen und seit Armee XXI zusätzlich,<br />

weil kleine Kantone gar nicht mehr über geeignete Verbände verfügen.<br />

Bezeichnenderweise wurde dieser Entscheid aber nicht in einer sicherheitspolitischen<br />

Debatte getroffen, sondern in einer Aufräumaktion des<br />

Finanzausgleichs. Dafür hat sich zur Rechtfertigung kantonaler Militärverwaltungen<br />

eine groteske Bürokratie in der Kontrollführung und<br />

im Dispensationswesen breitgemacht. Nicht der Heimatkanton eines<br />

Verbandes, sondern der Wohnsitzkanton ist zuständig. Der überlastete<br />

Milizkommandant muss sich also mit bis zu 26 Instanzen herumschlagen,<br />

und das in einer Zeit, wo jeder dritte Armeeangehörige seinen<br />

Militärdienst wegen der Unvereinbarkeit mit zivilen Verpflichtungen<br />

verschieben muss.<br />

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