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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Tabelle 6: Definitionen häuslicher Gewalt in den Polizeigesetzen der Länder <strong>und</strong> Regelung der<br />

Datenweitergabe<br />

Baden-Württemberg<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Bayern<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Berlin<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Brandenburg<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Bremen<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Hamburg<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

„... Gewaltanwendung in bestehenden ehelichen <strong>und</strong> nicht<br />

ehelichen häusliche Gemeinschaften, unabhängig von der<br />

sexuellen Orientierung, sowie in Lebensgemeinschaften in der<br />

Trennungsphase“<br />

Durchführung geregelt im Erlass des Innenministeriums<br />

„… alle Fälle von physischer <strong>und</strong> psychischer Gewalt zwischen<br />

Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartnern. … insbesondere Nötigungs-, Bedrohungs-<br />

<strong>und</strong> Körperverletzungsdelikte, auch … kurz nach einer<br />

Trennung … <strong>und</strong> noch in direktem Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft“.<br />

Rahmenvorgaben zur polizeilichen Bekämpfung; Polizeipräsidien<br />

mit Schwerpunkt – Sachbearbeitung<br />

„... Gewaltstraftaten zwischen Personen in einer partnerschaftlichen<br />

Beziehung, die derzeit besteht, sich in Auflösung<br />

befindet oder die aufgelöst ist oder Personen, die in einem<br />

Angehörigenverhältnis zueinander stehen, soweit es sich nicht<br />

um Straftaten zum Nachteil von Kindern handelt. Im Zweifelsfall<br />

ist nach Bewertung des vorliegenden Einzelfalls häusliche<br />

Gewalt anzunehmen, .d.h. die Definition ist je nach Sachverhalt<br />

eng auszulegen“.<br />

Handlungsanweisungen zur Bearbeitung; Qualitätsstandards<br />

„... alle Formen physischer, sexueller <strong>und</strong>/oder psychischer<br />

Gewalt, die gegenüber Personen stattfindet, gegeben falls<br />

auch mittelbar durch Gewalt gegen Sachen, die in enger persönlicher<br />

Beziehung zum Gewaltanwender stehen oder gestanden<br />

haben.“<br />

Spezielle Erlasse zur Anwendung, Leitfaden <strong>und</strong> Checkliste <strong>für</strong><br />

polizeilichen Einsatz<br />

„… alle Formen physischer, sexueller <strong>und</strong>/oder psychischer<br />

Gewalt zwischen erwachsenen Personen in häuslicher Gemeinschaft<br />

ohne Rücksicht auf ein spezielles, sie verbindendes<br />

Rechtsverhältnis (z.B. Ehe, Partnerschaft), das Geschlecht, die<br />

sexuelle Orientierung oder das Alter. Da es sich um Übergriffe<br />

handelt, die aus der Beziehung „häusliche Gemeinschaft“ resultieren<br />

ist der Ort des Geschehens unbeachtlich.“<br />

„… alle Formen von körperlicher, sexueller oder psychischer<br />

Gewaltanwendung in engen sozialen Beziehungen, die sowohl<br />

von aktuellen wie auch von früheren Intimpartnern sowie von<br />

erwachsenen Kindern im häuslichen Umfeld begangen werden.“<br />

Handbuch zur Beziehungsgewalt<br />

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