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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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8.2 Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigungen in eigener Zuständigkeit<br />

<strong>und</strong> Verantwortung; sie ist auch zuständig <strong>für</strong> die Rücknahme <strong>und</strong> den Widerruf von<br />

Zuwendungsbescheiden <strong>und</strong> die Rückforderung von Zuwendungen. Für das Verwaltungsverfahren<br />

gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(BayVwVfG) sowie die ANBest-P.<br />

8.3 Von einer Geltendmachung von Zinsen ist abzusehen, soweit diese 250 € nicht übersteigen.<br />

Abschnitt III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

9. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf<br />

des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen<br />

Staatsministeriums <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, <strong>Familie</strong>, <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

vom 24. Juni 1993 (AllMBl S. 981, ber. S. 1164), geändert durch Bekanntmachung<br />

vom 28. August 2001 (AllMBl S. 372), außer Kraft.<br />

(b) Gemeinsame Empfehlungen zu Notwendigkeit, Bedarf <strong>und</strong> Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern<br />

in Bayern<br />

Das Bayerische Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>, der<br />

Bayerische Landkreistag, der Bayerische Städtetag <strong>und</strong> der Verband der bayerischen Bezirke<br />

geben im Benehmen mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband sowie<br />

hinsichtlich der Anlage 4 im Benehmen mit der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit/Regionaldirektion<br />

Bayern gemeinsam die nachfolgenden Empfehlungen über die<br />

Notwendigkeit von <strong>Frauen</strong>häusern, über eine bayernweite Bedarfsbemessung <strong>und</strong> die<br />

Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern:<br />

1. Aufgabenstellung <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>häuser<br />

<strong>Frauen</strong>häuser gewähren körperlich oder seelisch misshandelten oder von Misshandlung<br />

bedrohten <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihren Kindern vorübergehende schützende Unterkunft <strong>und</strong> beratende<br />

Hilfe. Sie bieten Hilfe zur Selbsthilfe an <strong>und</strong> versuchen, <strong>Frauen</strong> so zu unterstützen,<br />

dass sie eigenverantwortlich eine Entscheidung über ihre Zukunft <strong>und</strong> die ihrer Kinder<br />

treffen können. <strong>Frauen</strong>häuser sind notwendige Institutionen mit örtlicher Bedeutung<br />

<strong>und</strong> überörtlichem Einzugsbereich.<br />

Als überörtliche Einrichtung deckt ein <strong>Frauen</strong>haus in der Regel den Bedarf mehrerer<br />

kommunaler Gebietskörperschaften ab.<br />

2. Verpflichtungen der kreisfreien Städte <strong>und</strong> Landkreise<br />

Die kreisfreien Städte <strong>und</strong> die Landkreise als Träger von Leistungen nach SGB II, SGB VIII<br />

<strong>und</strong> SGB XII haben nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mit darauf hinzuwirken, dass <strong>Frauen</strong>häu-<br />

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