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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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gang zum SGB II etwa in aufenthaltsrechtlichen Härtefällen oder aus humanitären Gründen im Sinne<br />

des Aufenthaltsrechts gestatten (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. §§ 22 ff. AufenthG). 114 Da die aufenthaltsrechtliche<br />

Lage sich verändern oder vorläufig noch unklar sein kann, wird sich die betroffene<br />

Frau bzw. das sie unterstützende <strong>Frauen</strong>haus oft rechtlich nicht verlässlich orientieren können.<br />

Schließlich ist zu bedenken, dass eigentlich ausgeschlossene Ausländerinnen gleichwohl Leistungen<br />

nach dem SGB II erhalten können, wenn sie einer sog. Bedarfsgemeinschaft angehören (§ 7 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> Abs. 3 SGB II). 115<br />

Hinzu kommen Abgrenzungsprobleme zu den Anwendungsbereichen des AsylbLG <strong>und</strong> des SGB XII, da<br />

bspw. Asylsuchende – entgegen der Regelung des § 23 Abs. 2 SGB XII <strong>und</strong> des § 9 Abs. 1 AsylbLG –<br />

durchaus Leistungen zumindest „entsprechend“ den Vorschriften des SGB XII erhalten können, wenn<br />

die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind. Auch die Vorschrift über nicht näher definierte<br />

„sonstige Leistungen“ gemäß § 6 Abs. 1 AsylbLG 116 müsste so ausgelegt werden, dass die Kosten<br />

der Unterbringung <strong>und</strong> Betreuung von <strong>Frauen</strong>, die dem AsylbLG unterliegen, 117 erfasst sind, was<br />

derzeit nicht allgemein anerkannt ist. 118<br />

Diese Ansammlung von feinsinnigen Distinktionen, Unschärfen, Ausnahmen <strong>und</strong> Gegenausnahmen<br />

steht im Missverhältnis zur Bedrohungslage, die schnelles <strong>und</strong> rechtssicheres Handeln erforderlich<br />

macht.<br />

(2) Reformoptionen<br />

Die empirischen Belege sprechen da<strong>für</strong>, dass es sich in der Praxis angesichts des hohen Anteils an Migrantinnen<br />

unter den <strong>Frauen</strong>haus-Klientinnen um eine quantitativ durchaus bedeutsame Fragestellung handelt. 119 Die Lage<br />

insbesondere der Ausländerinnen verdeutlicht, wie schwer es im sog. gegliederten System der sozialen Sicherheit,<br />

das sich durch eine Vielzahl von Leistungsgesetzen <strong>und</strong> Leistungsträgern auszeichnet, ist, eine verlässliche<br />

Versorgung mit den Hilfsangeboten von <strong>Frauen</strong>häusern nach dem Prinzip der „Subjektförderung“ zu organisieren.<br />

Würde uneingeschränkt das Prinzip der „Objektförderung“ gelten, wäre nur relevant, ob eine Frau<br />

das <strong>Frauen</strong>haus aufsucht; entscheidend ist hier nur der Hilfebedarf, nicht die Frage, ob jemand Ausländerin ist<br />

oder nicht. Das Prinzip der „Subjektförderung“ verlangt indes eine Zuordnung der hilfesuchenden Frau zu genau<br />

einem Leistungsgesetz.<br />

Diese in der Logik der Subjektförderung liegende Konsequenz ließe sich abmildern, wenn eine vorläufige<br />

vorrangige Zuständigkeit eines Trägers begründet würde <strong>und</strong> dieser sodann vom eigentlich sach-<br />

114<br />

Näher Dazu Thie/Schoch, in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II (Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar zum SGB II), 4. Aufl.<br />

2011, § 7 Rn. 23 ff.<br />

115<br />

Dazu Thie/Schoch, in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II (Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar zum SGB II), 4. Aufl. 2011, § 7<br />

Rn. 23.<br />

116<br />

§ 6 Abs. 1 AsylbLG lautet: „Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall<br />

zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Ges<strong>und</strong>heit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse<br />

von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die<br />

Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.“<br />

117<br />

Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AsylbLG.<br />

118<br />

Vgl. Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des<br />

Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 – 375, hier: S. 372; auch (mit anderer<br />

Seitenzählung) verfügbar unter:<br />

http://www.deutscher-verein.de/05empfehlungen/empfehlungen_archiv/empfehlungen2008/pdf/DV%2010-08.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

119<br />

Sozialwissenschaftliches Gutachten, insb. B 3.<br />

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