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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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wird aber die Qualität der Unterstützung eingeschränkt. Dabei gibt es beispielhafte regionale Regelungen,<br />

die diese Lasten abfangen (s.o. Punkt 3).<br />

Handlungsmöglichkeiten:<br />

• Verbindliche Vereinbarungen zwischen Ländern <strong>und</strong> zwischen Kommunen, die Probleme<br />

der Refinanzierbarkeit lösen.<br />

• Defizite im geltenden Recht, die Zugangsprobleme verursachen oder verstärken, im Verfahrens-<br />

<strong>und</strong> Organisationsrecht durch optimierte Prozesse beseitigen, Zugangshindernisse<br />

im Sozialrecht durch punktgenaue Änderungen der Rechtslage <strong>und</strong> der Verwaltungspraxis<br />

beheben (vgl. Rechtswissenschaftliches Gutachten, Teil 2 A1, B1).<br />

• Konsensual ausgerichtete Bedarfsplanung insb. auf lokaler <strong>und</strong> regionaler Ebene (vgl.<br />

Rechtswissenschaftliches Gutachten, Teil 2, B. III.).<br />

10) Über die Umsetzung neuer rechtlicher Schutzmöglichkeiten kann b<strong>und</strong>esweit noch keine<br />

verlässliche Aussage gemacht werden. Häusliche Gewalt ist das dominante Thema, sexuelle<br />

Gewalt bleibt ein vernachlässigtes Thema.<br />

Große Errungenschaften in Deutschland sind die erweiterten rechtlichen Schutzmöglichkeiten<br />

nach dem Gewaltschutzgesetz sowie die Schutzmöglichkeiten der Polizei im Einsatz im Rahmen<br />

der erweiterten Eingriffsbefugnisse in den Polizeigesetzen der Länder. Unsere Recherche ergab,<br />

dass es in allen Ländern Fortbildungsangebote zum Thema häusliche Gewalt <strong>für</strong> Polizeibeamtinnen<br />

<strong>und</strong> Beamte in unterschiedlichen Phasen ihrer Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung gibt. Die polizeiliche<br />

Praxis wird jedoch uneinheitlich dokumentiert, die Definitionen häuslicher Gewalt weichen voneinander<br />

ab. Es kann keine Aussage über die Umsetzung der Praxis b<strong>und</strong>esweit gemacht werden.<br />

Die gerichtlichen Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden entsprechend der Routine<br />

der Gerichte dokumentiert. Es kann jedoch keine Verbindung zwischen unterschiedlichen<br />

Formen der Intervention <strong>und</strong> Unterstützung gezogen werden – z.B. wie viele <strong>Frauen</strong> nach polizeilicher<br />

Intervention Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen, wie viele <strong>Frauen</strong>, die von Interventionsstellen<br />

kontaktiert werden, Strafanzeige erstatten oder Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz<br />

stellen -, auch fehlen Angaben, welche Zielgruppen – Migrantinnen? <strong>Frauen</strong> mit Behinderungen?<br />

Suchtkranke <strong>Frauen</strong>? – in welchen Fällen welche rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch<br />

nehmen bzw. zu wessen Gunsten sie angewendet werden <strong>und</strong> <strong>für</strong> welche Gruppen Barrieren<br />

existieren, die die Nutzung erschweren oder verhindern (vgl. Schröttle/Hormberg u.a.<br />

2011). Status quo ist eine große Zahl an Neuerungen in Intervention <strong>und</strong> Unterstützung, über deren<br />

Qualität <strong>und</strong> die Frage der Bedarfsgerechtigkeit keine verlässliche Aussage gemacht werden<br />

kann.<br />

Zur Problematik der sexuellen Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> stagnieren die Diskussion <strong>und</strong> die Entwicklung<br />

von Unterstützungsangeboten seit mehreren Jahren. Häusliche Gewalt <strong>und</strong> sexueller Missbrauch<br />

in Kindheit <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong> sind die dominierenden Themen, obwohl die Betroffenheit durch<br />

sexuelle Gewalt – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung – hoch ist (Schröttle u.a. 2004). Trotz einer<br />

positiven Weiterentwicklung von Opferschutzmaßnahmen im Strafverfahren wird die überwie-<br />

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