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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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dem lässt das Land Nordrhein-Westfalen derzeit prüfen, ob bzw. inwieweit eine landesrechtliche Regelung<br />

möglich ist. 58 Diese Gutachten <strong>und</strong> das vorliegende Gutachten ergänzen sich insofern, als das<br />

vorliegende Gutachten auf einer früheren Stufe ansetzt: Im vorliegenden Gutachten geht es in erster<br />

Linie um die Analyse der Defizite der geltenden (sozial-)rechtlichen Lage, die sich nachteilig auf eine<br />

verlässliche Versorgung mit Schutz <strong>und</strong> Hilfe in <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> durch andere Angebote auswirken.<br />

Damit wird der Horizont markiert, in den rechtspolitische Vorschläge zur Verbesserung der Lage<br />

eingestellt werden müssen. Das vorliegende Gutachten favorisiert hierbei einen pragmatischrealistischen<br />

Ansatz, der das geltende Recht behutsam, aber effektiv fortentwickelt.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> widmet sich das vorliegende Gutachten in einem ersten Schritt (nachfolgend<br />

Teil 2) einer Problemanalyse des geltenden Rechts, insbesondere der sozial- <strong>und</strong> finanzierungsrechtlichen<br />

Situation. Ausdrücklich nicht zum Gutachtenauftrag gehört die Entwicklung im Einzelnen ausformulierter<br />

denkbarer Gesetzestexte, mit deren Hilfe die festgestellten Probleme behoben werden<br />

könnten. Allerdings sollen im Rahmen der Problemanalyse zumindest mögliche Regelungsansätze<br />

skizziert werden, die dazu beitragen können, die Probleme zu beheben. Konkreter gefasste Rechtsnormen<br />

<strong>und</strong> eine veränderte Normanwendungspraxis, die etwa durch auslegungsleitende Verwaltungsvorschriften<br />

oder Vereinbarungen <strong>und</strong> Absprachen auf administrativer Ebene angestoßen werden,<br />

erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass erwünschte Regelungsziele erreicht werden. 59<br />

In einem zweiten Schritt ist der verfassungsrechtliche Reformrahmen <strong>für</strong> Verbesserungen des Zugangs<br />

zu <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> in wesentlichen<br />

Gr<strong>und</strong>zügen zu markieren (nachfolgend Teil 3).<br />

Abschließend sind die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens zusammenzufassen (Teil 4).<br />

B. Gutachtenprofil<br />

I. Konzeptioneller Ansatz: Reform als Aufgabe der Rechtswissenschaft<br />

Das Gutachten fragt nicht in erster Linie danach, wie sich nach geltendem Recht die vielfältigen<br />

Rechtsfragen, die den „Betrieb“ eines <strong>Frauen</strong>hauses oder andere Unterstützungsangebote betreffen,<br />

beantworten lassen. Der Blick auf das geltende Recht, also die maßgeblichen Normprogramme <strong>und</strong><br />

ihre Umsetzung in der Praxis (Normimplementation), will vielmehr Anwendungsprobleme erkennbar<br />

machen, die den effektiven Zugang von gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> (<strong>und</strong> ihren Kindern) zu <strong>Frauen</strong>häusern<br />

<strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten erschweren.<br />

58<br />

Zuständig ist das Ministerium <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit, Emanzipation, Pflege <strong>und</strong> Alter des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen (MGEPA).<br />

59<br />

Vgl. Baer/Schweikert, Rechtliche Rahmenbedingungen effektiver Intervention gegen häusliche Gewalt,<br />

<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Familie</strong>, <strong>Senioren</strong>, <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>, 3. Aufl. 2001, S. 8.<br />

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