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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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zwar geändert werden, es ist aber in politische Verhandlungssettings mit den Kommunen eingebettet.<br />

Das erschwert – politisch, nicht rechtlich – die Änderung von einmal festgelegten Summen, weil<br />

mit der politischen Vetomacht der Kommunen <strong>und</strong> der kommunalen Spitzenverbände im jeweiligen<br />

Land zu rechnen ist bzw. monetäre Kompensationsanreize zu schaffen sind, um Absenkungen der<br />

Gelder, die etwa der Förderung von <strong>Frauen</strong>häusern dienen, durchsetzen zu können.<br />

Die relative Stabilität kann auch durch spezielle Rechtsnormen (wie etwa in Thüringen) 353 gesteigert<br />

werden, die das Thema „<strong>Frauen</strong>hausfinanzierung“ aus der Sphäre des rein Administrativen-<br />

Haushalterischen (die Verwaltungsvorschrift bindet nur die Verwaltung intern – sog. Innenrecht –<br />

<strong>und</strong> kann relativ leicht geändert werden) 354 auf die Ebene des Rechts bringen. Zum sog. Außenrecht,<br />

das neben der Verwaltung auch unmittelbar die Gerichte bindet <strong>und</strong> auf das sich Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürger direkt berufen können, gehört auch die sog. (Rechts-)Verordnung. 355 Sie kann zwar auch geändert<br />

werden, allerdings erhöht ihr Rechtscharakter die politischen Begründungslasten, wenn eine<br />

Förderung eingestellt oder abgesenkt wird.<br />

Die hier beispielhaft beigefügten Fördervorschriften aus Thüringen (Anhang 2) <strong>und</strong> Schleswig-<br />

Holstein (Anhang 3) veranschaulichen die typischerweise in Förderregelungen angesprochenen Regelungsgegenstände:<br />

Die Fördervorschriften definieren den „Zuwendungsempfänger“, den Gegenstand der Förderung sowie<br />

die gr<strong>und</strong>legenden Fördervoraussetzungen sowie Art <strong>und</strong> Umfang der Förderung. Zu den Fördervoraussetzungen<br />

gehören auch Ausführungen zu den Angeboten, die im Einzelnen gefördert werden<br />

(Zufluchtsstätten/-wohnungen, Beratungsangebote, Öffentlichkeitsarbeit/Koordination), außerdem<br />

Vorgaben zu den Standards, die in der Regel auf einer mittleren Abstraktionshöhe angesiedelt sind<br />

<strong>und</strong> eher Mindestvorgaben zu personellen <strong>und</strong> baulichen Anforderungen benennen. Hinzu kommen<br />

Vorschriften zur verwaltungstechnischen Abwicklung der Zuwendungen. Weitere Bestimmungen,<br />

etwa zu Modellversuchen oder zur Evaluierung, können die Regelwerke abr<strong>und</strong>en.<br />

2. Bedarfsermittlung <strong>und</strong> Koordinierung der Mischfinanzierung durch<br />

Absprachen – good practice-Beispiele<br />

Ein derzeit kaum befriedigend gelöstes Problem ist die Ermittlung eines bedarfsgerechten Angebots<br />

an <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten. Bislang bestehen nur mehr oder weniger<br />

informelle Absprachen darüber, welches Angebot als bedarfsgerecht gilt. Zum Teil wird die Frage der<br />

Bedarfsermittlung in den Förderrichtlinien explizit angesprochen, ohne allerdings das Verfahren bzw.<br />

die Kriterien der Bedarfsplanung genauer zu benennen. 356 In überschaubar großen Regionen (wie<br />

353<br />

Anhang 2.<br />

354<br />

Hierzu allg. Ossenbühl, Autonome Rechtsetzung der Verwaltung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des<br />

Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 104.<br />

355<br />

Hierzu allg. Ossenbühl, Rechtsverordnung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3.<br />

Aufl. 2007, § 103.<br />

356<br />

Richtlinien „<strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Kinderschutzhäuser“ des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 5.4.2007,<br />

Nr. 4: „Die Aufnahme weiterer <strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Kinderschutzhäuser […] in das Förderprogramm setzt eine Bedarfsfeststellung<br />

des örtlichen Trägers der Sozialhilfe voraus.“<br />

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