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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Der vielfach geforderte Ausbau von Kostenvereinbarungen 329 ändert zumindest daran nichts, zumal<br />

selbst Sozialleistungsgesetze (wie das SGB II) nicht nur eine Tagessatzfinanzierung gestatten, sondern<br />

parallel 330 auch die Zuwendungsfinanzierung vorsehen. 331 Soweit ersichtlich, bezieht sich aber die<br />

derzeitige Zuwendungspraxis bezüglich der <strong>Frauen</strong>häuser nicht ausdrücklich auf die im SGB II normierte<br />

Möglichkeit der Zuwendungsfinanzierung.<br />

Wie sich im Einzelnen die Kostenanteile zueinander verhalten <strong>und</strong> – vorgängig – welcher Bedarf welche<br />

Kosten rechtfertigt, ist die entscheidende Frage. Nur wenn diese Frage – die Frage nach dem Bedarf<br />

<strong>und</strong> den bedarfsdeckenden Kosten – geklärt ist, empfiehlt sich in einem zweiten Schritt die Entwicklung<br />

eines „abgestimmte[n] Finanzierungskonzepts“ 332 , das die Zuständigkeit der einzelnen Kostenträger<br />

bezogen auf bestimmte Ausgabenposten definiert. Solange es daran fehlt, führen die letztlich<br />

intransparent definierten Kostenansätze zu einer strukturellen Unterfinanzierung, die den <strong>Frauen</strong>häusern<br />

eine verlässliche Arbeit unmöglich macht <strong>und</strong> dadurch die Aussicht gewaltbetroffener<br />

<strong>Frauen</strong> auf verlässlichen Zugang zu einem <strong>Frauen</strong>haus gefährdet.<br />

bb) Wichtige Aspekte der Zuwendungsfinanzierung<br />

Die nachfolgend genannten Aspekte der Zuwendungsfinanzierung sind keine Besonderheit der Finanzierung<br />

von <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten, sondern prägen generell die Zuwendungsfinanzierung<br />

sozialer Unterstützungsleistungen.<br />

Zuwendungen sind Ausgaben <strong>und</strong> Verpflichtungsermächtigungen <strong>für</strong> Leistungen an Stellen außerhalb<br />

der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. 333 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Zuwendungen der<br />

Kommunen an die Träger von Unterstützungsangeboten. Die Richtlinien bzw. Zuwendungsverträge<br />

sehen meist ausdrücklich vor, dass die vom Land an die Kommunen ausgereichten Mittel zur Förderung<br />

von <strong>Frauen</strong>häusern an diese weiterzureichen sind. 334<br />

329<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Zweite Empfehlungen zu den Kosten in <strong>Frauen</strong>häusern<br />

<strong>und</strong> zur Übernahme der Kosten, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge<br />

(NDV) 1988, S. 167 – 168, hier: S. 167.<br />

330<br />

Anders offenbar – unzutreffend – Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Diskussionspapier<br />

des Deutschen Vereins zur Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern vom 15.7.2010 (DV 10/10 - AF III), S. 16,<br />

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2010/pdf/DV%2010-10.pdf (abgerufen<br />

am 30.1.2012).<br />

331<br />

Vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 SGB II, dazu Rixen, in: Eicher/Spellbrink (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 17<br />

Rn. 4.<br />

332<br />

So schon Beschlussempfehlung <strong>und</strong> <strong>Bericht</strong>, BT-Drucks. 10/4688 vom 17.1.1986, S. 2.<br />

333<br />

So beispielsweise Art. 23 Bayerische Haushaltsordnung.<br />

334<br />

Beispiel: Nr. 1.1. des R<strong>und</strong>erlasses <strong>für</strong> die Zuwendung von Mitteln an die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte<br />

<strong>für</strong> Hilfeangebote <strong>für</strong> von Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder (<strong>Frauen</strong>häuser, Zufluchtswohnungen, Beratungsangebote)<br />

vom 18. 9. 2003: „Das Land Brandenburg weist nach Maßgabe dieses R<strong>und</strong>erlasses die <strong>für</strong><br />

die Unterstützung der Hilfeangebote <strong>für</strong> von Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder vorgesehenen Mittel<br />

den Landkreisen <strong>und</strong> kreisfreien Städten zu. Das Land unterstützt damit die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte<br />

bei ihrer Aufgabenerfüllung im Rahmen der Daseinsvorsorge […]. Die Zuwendung ist zur Erfüllung des Zuwendungszwecks<br />

an Dritte weiterzuleiten.“ Zur Weiterleitung an die Träger der <strong>Frauen</strong>häuser, Zufluchtswohnungen<br />

<strong>und</strong> ambulanten Beratungsangebote s. auch Nr. 2.1. des R<strong>und</strong>erlasses. S. auch Richtlinien zur Förderung von<br />

<strong>Frauen</strong>häusern (§ 25a FAG) Schleswig-Holstein, Amtsblatt <strong>für</strong> Schleswig-Holstein 2004, 145 (146), Nr. 3.1, wo<br />

die formal an den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt erfolgte Zuwendung nach § 25a FAG nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung<br />

vom Land bewilligt <strong>und</strong> geleistet wird (Richtlinien verlängert bis 31.12.2011, vgl. Amtsblatt<br />

<strong>für</strong> Schleswig-Holstein 2008, 1167).<br />

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