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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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„Als Unterkünfte gelten in der Stadt Neubrandenburg […] <strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Kinderschutzhaus<br />

[…]. […] Der im Regelsatz enthaltene Warmwassererwärmungsanteil […] sowie der […]<br />

Anteil <strong>für</strong> Haushaltsenergie sind aus dem Regelsatz des eHb [erwerbsfähigen Hilfebedürftigen]<br />

zu überweisen, der verbleibende Betrag entspricht den Kosten der Unterkunft<br />

nach § 22 SGB II. […] Das <strong>Frauen</strong>haus […] wird vom Verein Quo vadis e. V. betrieben.<br />

Dieser kalkuliert jährlich ein Entgelt pro Erwachsener bzw. Kind. Für die Übernahme des<br />

Anteils <strong>für</strong> die Kosten der Unterkunft <strong>und</strong> Heizung gilt § 36a SGB II. Der Anteil <strong>für</strong> die Betreuungskosten<br />

gilt <strong>für</strong> Neubrandenburger Hilfebedürftige durch die Stadt Neubrandenburg<br />

im Rahmen der Zuschussfinanzierung als abgegolten. Bei Zuständigkeit einer anderen<br />

Kommune übernimmt der Verein selbst die entsprechenden Verhandlungen. Hinsichtlich<br />

der Zuständigkeit wird im Übrigen auf die Anwendung des § 36a SGB II verwiesen.“<br />

Beispiel Stadt Oberhausen: 607<br />

„Die angemessenen Unterkunftskosten im Oberhausener <strong>Frauen</strong>haus werden von der<br />

Kommune ermittelt festgesetzt <strong>und</strong> mitgeteilt. Im Rahmen der Gewährung von Hilfen<br />

nach dem SGB II können die Kosten der Unterkunft <strong>für</strong> längstens drei Monate berücksichtigt<br />

werden. In Härtefällen können die Unterkunftskosten über die Drei-Monats-<br />

Dauer hinaus berücksichtigt werden, wenn durch das <strong>Frauen</strong>haus ein längeres Verbleiben<br />

im <strong>Frauen</strong>haus be<strong>für</strong>wortet <strong>und</strong> nachvollziehbar begründet wird. In besonderen<br />

Härtefällen können die Unterkunftskosten über sechs Monate hinaus berücksichtigt<br />

werden, wenn durch das <strong>Frauen</strong>haus ein längeres Verbleiben im <strong>Frauen</strong>haus be<strong>für</strong>wortet<br />

wird <strong>und</strong> der örtlich zuständige Träger zugestimmt hat.“<br />

Beispiel Landkreis Uckermark: 608<br />

„[…] <strong>Frauen</strong>haus: Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich jeweils nach den Nutzungsgebühren<br />

der Einrichtung, allerdings nur insoweit, als in dem Betrag der Nutzungsgebühren<br />

keine Kosten berücksichtigt sind, die bereits durch die Regelbedarfe abgedeckt<br />

werden (z.B. Strom). Werden die Stromkosten nicht extra ausgewiesen, ist ein Abzug<br />

von den Kosten der Unterkunft <strong>für</strong> Kosten der Haushaltsenergie nur insoweit zulässig,<br />

als diese bereits im Regelbedarf enthalten sind. [...].“<br />

Beispiel Vorderpfalz-Ludwigshafen: 609<br />

607 Stadt Oberhausen, § 22 SGB II Bedarf <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung, Stand: 1.1.2011, S. 13 (Nr. 2.4.2),<br />

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Oberhausen---01.01.2011.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

608 Landkreis Uckermark, Arbeitsanweisung Nr. 07/2011: Arbeitsanweisung über die Angemessenheit der Kosten<br />

der Unterkunft <strong>und</strong> Heizung nach § 22 SGB II, Stand: 2.9.2011, S. 37 (Nr. 4.3), http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KdU-Uckermark-LK-01.09.2011.pdf<br />

(abgerufen am 30.1.2012).<br />

609 GfA (Gesellschaft <strong>für</strong> Arbeitsmarktintegration) Vorderpfalz-Ludwigshafen, Richtlinien Kosten der Unterkunft<br />

<strong>und</strong> Heizung (RL 22 SGB II), Stand: 10/2009, S. 4, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-<br />

Vorderpfalz---Ludwigshafen---01.10.2009.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

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