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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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solange die Zuständigkeit des Bezirks nach Art. 7 Abs. 3 S. 2, Art. 11 Abs. 1 Nr. 7<br />

AGSGB 634 besteht, beteiligt er sich anteilig an den Gr<strong>und</strong>kosten nach der Zahl der <strong>Frauen</strong>,<br />

<strong>für</strong> die er zuständig ist. Dies gilt <strong>für</strong> Aufenthalte im <strong>Frauen</strong>haus ab 01.01.2005. Dem<br />

Bezirk sind die einzelnen Fälle dieser <strong>Frauen</strong> mit der entsprechenden Aufenthaltsdauer<br />

zum Jahresende <strong>und</strong> der daraus ermittelte Anteil an der Gr<strong>und</strong>kostenpauschale vorzulegen.<br />

§ 5 Verwendungsnachweis<br />

Den Verwendungsnachweis nach Nr. 8 der Förderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums<br />

<strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> das Ergebnis seiner<br />

Überprüfung durch die Regierung legt der <strong>Frauen</strong>hausträger den Kostenträgern vor.<br />

§ 6 Information über die Belegung<br />

Übersteigt der Anteil der <strong>Frauen</strong> von außerhalb des Freistaates Bayern im Kalenderjahr<br />

einen Wert von 20 v.H., hat der Träger des <strong>Frauen</strong>hauses die Kostenträger hiervon zu<br />

unterrichten.<br />

§ 7 Kündigung<br />

Diese Vereinbarung kann von jedem Partner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende,<br />

frühestens jedoch zwei Jahre nach Abschluss, gekündigt werden.<br />

634<br />

Verwiesen wird hier auf das frühere Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSGB). An dessen Stelle<br />

ist inzwischen das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) getreten.<br />

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