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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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davon zusteht, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Das wäre insbesondere auch <strong>für</strong> diejenigen <strong>Frauen</strong><br />

wichtig, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Erwerbstätigkeit keine Ansprüche nach dem SGB II haben.<br />

Im Übrigen sollte generell erwogen werden, ob nicht ein eigenes Kapitel – etwa nach dem Achten<br />

Kapitel des SGB XII (§§ 67 – 69 SGB XII) – oder im Rahmen des Achten Kapitels durch Einfügung neuer<br />

Bestimmungen (§§ 69a ff.) eine umfassende Regelung <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> andere Unterstützungsangebote<br />

geschaffen wird, die entweder nur die Fragen der psychosozialen Beratung oder alle Aspekte<br />

des Aufenthalts in einem <strong>Frauen</strong>haus mit Vorrang vor anderen Sozialgesetzen abschließend<br />

normiert. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit <strong>und</strong> Rechtsklarheit wäre dies die vorzugswürdige<br />

Lösung.<br />

gg) Eingliederung in Arbeit<br />

(1) Problem<br />

Die Eingliederung in Arbeit kann sich als Zugangshindernis erweisen, wenn gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong>,<br />

die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, davon ausgehen müssen, dass keine Zeit bleibt, sich in<br />

der schwierigen neuen Lebenssituation zu orientieren <strong>und</strong> Prioritäten zu setzen, weil die Arbeitsaufnahme<br />

bzw. Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit anstehen <strong>und</strong> ggf. durch ansonsten drohende<br />

Leistungsabsenkungen erzwungen werden können (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Dass es hier –<br />

möglicherweise nicht primär im Interesse der gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong>, sondern eher im Interesse<br />

des Leistungsträgers, seine Handlungsfähigkeit zu dokumentieren – schnell zu Angeboten kommen<br />

kann, zeigt die zumindest <strong>für</strong> die ersten Jahre nach Inkrafttreten des SGB II dokumentierte Praxis,<br />

<strong>Frauen</strong> in <strong>Frauen</strong>häusern offenbar vor allem „Ein-Euro-Jobs“ (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung,<br />

§ 16d S. 2 SGB II) anzubieten. 232<br />

Das SGB II legt nicht ausdrücklich fest, dass während der (ersten) Zeit im <strong>Frauen</strong>haus die Arbeitsaufnahme<br />

oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen (Bewerbungstrainings, etc.) unzumutbar<br />

sindi. 233 Allerdings kann dies unzumutbar sein, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person<br />

„zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 1<br />

SGB II). 234 Je nachdem, um welche er- bzw. überlebten Gewalterfahrungen es geht, wird eine Arbeitsaufnahme<br />

schon aus körperlichen Gründen zeitweilig ausscheiden. Davon abgesehen wird die<br />

Arbeitsaufnahme seelisch unzumutbar sein, 235 wenn die Befindlichkeit noch durch die Ereignisse, die<br />

zur Flucht ins <strong>Frauen</strong>haus geführt haben, in psychologisch oder psychiatrisch relevanter Weise beeinträchtigt<br />

ist. Sofern Aspekte des seelischen Wohlbefindens nicht von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfasst<br />

sind, werden sie häufig als „sonstiger wichtiger Gr<strong>und</strong>“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) zu bewerten sein. 236<br />

232 Sellach, Monitoring zu den Wirkungen von SGB II auf <strong>Frauen</strong>hausbewohnerinnen <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>häuser, in:<br />

Klute/Kotlenga (Hrsg.), Sozial- <strong>und</strong> Arbeitsmarktpolitik nach Hartz. Fünf Jahre Hartzreformen: Bestandsaufnahme<br />

– Analysen – Perspektiven, 2008, S. 74 (92).<br />

233 Das SGB II räumt der gewaltbetroffenen Frau „keine generelle Orientierungsphase ein“, so Barth, „Hartz IV<br />

<strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>haus“ (Ein Beitrag aus der Tagung „Hartz IV <strong>und</strong> die Folgen <strong>für</strong> die Schuldnerberatung“,<br />

12./13.7.2005) in der Evangelischen Akademie Bad Boll, Online-Texte der Evangelischen Akademie Bad Boll,<br />

http://www.ev-akademie-boll.de/fileadmin/res/otg/650405-Barth.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

234 Hierzu eingehend Rixen, in: Eicher/Spellbrink (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 47 – 54.<br />

235 Hierzu auch Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von<br />

häuslicher Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst<br />

des Deutschen Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (371).<br />

236 Dazu näher Rixen, in: Eicher/Spellbrink (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 115 – 118a.<br />

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