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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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(4) Hindernisse beim effektiven Zugang zu <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen<br />

Unterstützungsangeboten:<br />

Defizite des Sozialleistungsrechts, bei Verfahren <strong>und</strong> Organisation sowie im<br />

Finanzierungsrecht<br />

Die Analyse des derzeit geltenden Rechts, das <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> andere Unterstützungsangebote<br />

wie z.B. Fachberatungsstellen relevant ist, zeigt, dass es zahlreiche Zugangshindernisse gibt, die eine<br />

effektive Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung von <strong>Frauen</strong>, die von Gewalt betroffen sind (gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong>),<br />

sowie der Kinder, <strong>für</strong> die gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> Verantwortung tragen, behindern. Diese Zugangshindernisse<br />

werden den betroffenen <strong>Frauen</strong> (<strong>und</strong> ihren Kindern) im Einzelnen nicht immer bekannt<br />

sein, sie erschweren aber objektiv <strong>und</strong> strukturell Chancen, eine der eigenen Lage angemessene<br />

Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung zu erfahren. Die Chance, Hilfs- <strong>und</strong> Unterstützungsangebote zu nutzen,<br />

wird durch Zugangshindernisse auf der Ebene des Leistungsrechts (unklare Definition der Leistungsansprüche),<br />

Zugangshindernisse im Verfahrens- <strong>und</strong> Organisationsrecht (prozedurale <strong>und</strong> organisatorische<br />

Realisierung des Leistungszugangs) sowie Zugangshindernisse im Finanzierungsrecht geschwächt.<br />

538 Zugangshindernisse drohen z.B. dort, wo aus Sorge, <strong>für</strong> den Aufenthalt ganz oder anteilig<br />

oder gegebenenfalls im Nachhinein zahlen zu müssen, von einem <strong>Frauen</strong>hausaufenthalt abgesehen<br />

oder der Aufenthalt verfrüht abgebrochen wird.<br />

(5) Im Sog des intransparenten Finanzierungsrechts:<br />

Haupthindernis <strong>für</strong> die verlässliche Arbeit der <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> anderer<br />

Unterstützungsangebote<br />

Die unterschiedlichen Finanzierungsarten der <strong>Frauen</strong>häuser sowie anderer Unterstützungsangebote<br />

sind eine wesentliche Ursache <strong>für</strong> die Zugangsprobleme, denn nur ein verlässlich finanziertes <strong>Frauen</strong>haus<br />

kann verlässlich helfen. Die Finanzierung verläuft in der Praxis nicht ausschließlich, aber doch<br />

weit überwiegend so, dass die <strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> andere Unterstützungsangebote nicht direkt (über<br />

Zuwendungen) finanziert werden („Objektförderung“), sondern über auf den konkreten Tag der Nutzung<br />

(„Tagessätze“) bezogene Ansprüche, die den betroffenen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihren Kindern zustehen<br />

(„Subjektförderung“). D.h., in der Praxis muss feststehen, dass die gewaltbetroffene Frau einen Anspruch<br />

z.B. nach dem SGB II hat, damit – vermittelt über die Frau – das <strong>Frauen</strong>haus (oder ein anderes<br />

Unterstützungsangebot) entsprechende Kosten (etwa die Kosten der Unterkunft) decken kann. Das<br />

Nebeneinander von Tagessatz- <strong>und</strong> Zuwendungsfinanzierung, an denen unterschiedliche öffentliche<br />

Träger beteiligt sind (in der Regel Land <strong>und</strong> kommunale Träger) <strong>und</strong> die ergänzend zur Kostendeckung<br />

nötige Gewinnung von Eigenmitteln führen zu einer häufig nicht transparenten Mischfinanzierung,<br />

die dauerhaft eine verlässliche Planung <strong>für</strong> die Träger von <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsangeboten<br />

erschwert. 539<br />

538 Teil 2, A. I sowie B.<br />

539 Teil 2, B. I. 1. b) sowie B. III.<br />

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