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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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3. Reformoption: Bedarfsplanung durch konsensual ausgerichtete<br />

Koordinierungskonferenzen<br />

a) Landesweite Bedarfsplanung mit regionaler Konkretisierung<br />

Als Ausweg aus der Schwierigkeit, den Bedarf hinsichtlich aller <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> relevanter<br />

Angebote festzustellen, bietet sich ein Bedarfsplanungsverfahren nach dem Vorbild vergleichbarer<br />

Regelungen an, wie es vor allem aus dem Bereich der Krankenhausplanung, ferner aus den Bereichen<br />

der Pflegeplanung <strong>und</strong> der <strong>Jugend</strong>hilfeplanung 360 als prominentem Beispiel der kommunalen<br />

Sozialplanung bekannt ist. Eine Bedarfsplanung empfiehlt sich nicht zuletzt angesichts der demographischen<br />

Entwicklung 361 , die – wie auch die empirische Bestandsaufnahme belegt 362 – nach einem<br />

vernünftig aufeinander abgestimmten Ensemble von ambulanten <strong>und</strong> festen Angeboten verlangt.<br />

Eine solche sozialräumlich sensibilisierte Bedarfsplanung würde ein koordiniertes „Suchverfahren“<br />

installieren, denn niemand weiß im Vorhinein ganz genau, wie es um den Bedarf bestellt ist. Erst in<br />

der Abstimmung der jeweiligen unterschiedlichen Einschätzungen würde der Bedarf feststellbar<br />

(„ausgehandelt“). Bedarf ist keine vorgegebene objektive Größe, die Bedarfsfeststellung ist vielmehr<br />

aufgegeben. Um Missverständnissen vorzubeugen sei betont, dass es nicht darum geht, vorhandene<br />

Regelungen über die Sozialplanung (Pflegeplanung, Krankenhausplanung etc.) gleichsam „eins zu<br />

eins“ zu übernehmen. Sie fungieren nur als Orientierungsmuster, die an die besondere Situation der<br />

Versorgung mit den <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> der anderen Angebote angepasst werden müssten.<br />

Am deutlichsten ausgebaut ist die Sozial(dienstleistungs)planung bislang im Krankenhaussektor. 363<br />

Das Land stellt einen Plan, hier: einen Plan über die Versorgung mit Hilfsangeboten von <strong>Frauen</strong>häusern<br />

sowie anderen Unterstützungsangeboten auf. Gr<strong>und</strong>idee ist die Beteiligung aller relevanten Akteure<br />

auf Kostenträger- <strong>und</strong> Leistungserbringerseite, wobei neben den Kommunen <strong>und</strong> dem Land<br />

sowie den direkt leistungserbringenden Organisationen (Trägerorganisationen der <strong>Frauen</strong>häuser)<br />

auch sonstige Organisationen wie etwa die Verbände der freien Wohlfahrtspflege partizipieren könnten,<br />

soweit sie eine qualifizierte Nähe zum Themenfeld aufweisen 364 , etwa weil sie im Bereich des<br />

Kinderschutzes, der allgemeinen Sozialberatung oder im Fachberatungsbereich tätig sind.<br />

360 Erinnert sei etwa an den kommunalen <strong>Jugend</strong>hilfeausschuss im Rahmen der <strong>Jugend</strong>hilfeplanung (vgl. § 80<br />

SGB VIII); zur großen Bedeutung der <strong>Jugend</strong>hilfeplanung s. nur Emanuel, Freiwillige Leistung oder Pflichtaufgabe?<br />

20 Jahre Missverständnisse in der Praxis über Leistungsansprüche aus dem SGB VIII, ZKJ (Zeitschrift <strong>für</strong><br />

Kindschaftsrecht <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilfe) 2011, 207 (211).<br />

361 Allg. hierzu Kersten, Demographie als Verwaltungsaufgabe, in: Die Verwaltung 40 (2007), S. 309 ff.;<br />

ders., Veränderung von Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung durch Wissen – am Beispiel des demographischen Wandels,<br />

in: Gunnar Folke Schuppert/Andreas Voßkuhle (Hrsg.), Governance von <strong>und</strong> durch Wissen, 2008, S. 190<br />

ff.; ders., Folgen des demographischen Wandels: Eine „neue Gesellschaft?“, in: Corinne Michaela Flick (Hrsg.),<br />

Das demographische Problem als Gefahr <strong>für</strong> Rechtskultur <strong>und</strong> Wirtschaft, 2010, S. 37 ff.<br />

362 Sozialwissenschaftliches Gutachten, E, Punkt 4.<br />

363 Soweit im Folgenden Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes zitiert werden, wird die Textsammlung<br />

„Krankenhausrecht 201/2011 – Rechtsvorschriften der Länder“, hrsgg. von der Deutschen Krankenhaus Verlagsgesellschaft,<br />

bearbeitet von Korthus/Schliephorst, 3. Aufl., Juli 2010 zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

364 In der Krankenhausplanung wird dies mitunter sehr weit verstanden, wobei die Art der Partizipation nach<br />

unmittelbar oder bloß mittelbarer Beteiligung unterschieden werden kann. Wie umfangreich der Kreis der Beteiligten<br />

ausfallen kann, zeigen etwa § 19 Gesetz zur Ausführung des KHG Schleswig-Holstein (17 Beteiligte,<br />

davon 11 unmittelbar Beteiligte) oder § 26 Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 1 Saarländisches Krankenhausgesetz (27 Beteiligte,<br />

davon sechs Krankenkassen <strong>und</strong> die Vertretung der privaten Krankenversicherung sowie alle Krankenhausträger<br />

als unmittelbar Beteiligte).<br />

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