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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Auf der Gr<strong>und</strong>lage des hier zugr<strong>und</strong>e gelegten Rechtsverständnisses, das „Recht“ nicht auf geänderte<br />

Gesetzestexte reduziert, ist der Blick also nicht nur auf die im B<strong>und</strong>esgesetzblatt veröffentlichten<br />

Texte <strong>und</strong> deren Änderbarkeit zu richten. Recht kann auch unterhalb des B<strong>und</strong>esgesetzblatts – z.B.<br />

durch auslegungsverändernde Verwaltungsvorschriften – verändert werden. Reform meint im Folgenden<br />

hauptsächlich die punktuelle Reform bestehender Gesetzes- <strong>und</strong> sonstiger <strong>für</strong> das thematische<br />

Feld relevanter Regelwerke. Dieser Ansatz der punktuellen Klarstellung <strong>und</strong> Ergänzung entspricht<br />

auch der Position der Konferenz der Gleichstellungs- <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>ministerinnen/-minister, -<br />

senatorinnen/-senatoren (GFMK). 87<br />

B. Zugangshindernisse im geltenden Recht<br />

I. Zugangshindernisse im Leistungsrecht (Probleme bei der Definition der<br />

Leistungsansprüche)<br />

1. Ausgangssituation: Zwischen Arbeitsmarktintegration <strong>und</strong> Mischfinanzierung<br />

a) Perspektive der Arbeitsmarktintegration, nicht der Gewaltprävention<br />

Ein eigenes Gesetz, das betroffenen <strong>Frauen</strong> Ansprüche auf Gewährung von Schutz <strong>und</strong> Unterstützung<br />

in <strong>Frauen</strong>häusern garantieren würde, existiert weder auf B<strong>und</strong>es- noch auf Landesebene. Dies führt<br />

in aller Regel dazu, dass Sozialgesetze, die nicht speziell <strong>für</strong> die Situation von gewaltbetroffenen<br />

<strong>Frauen</strong> geschaffen wurden, Anwendung finden, soweit dort individuelle Ansprüche auf Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung<br />

geregelt sind. Diese Gesetze sind vor allem das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II –<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende), das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) <strong>und</strong><br />

das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 88 „Der überwiegende Teil der betroffenen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong><br />

deren Kinder, die in ein <strong>Frauen</strong>haus oder eine andere Schutzeinrichtung fliehen, sind nach dem SGB II<br />

87 In diesem Sinne hat die GFMK die B<strong>und</strong>esregierung gebeten, „durch klarstellende Regelungen in den entsprechenden<br />

Leistungsgesetzen die derzeit bestehenden Finanzierungsprobleme <strong>für</strong> gewaltbetroffene ausländische<br />

<strong>Frauen</strong> zu beseitigen“, 19. GFMK am 18./19.6.2009, Beschluss zu TOP 5.13 „Finanzierungssicherheit in<br />

<strong>Frauen</strong>häusern <strong>für</strong> schutzsuchende <strong>Frauen</strong> unabhängig von ihrer Herkunft“,<br />

http://www.stmas.bayern.de/frauen/beauftragte/fmk09bil.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

88 Die aktuellen Fassungen dieser <strong>und</strong> der anderen im Folgenden genannten B<strong>und</strong>esgesetze können auf dem<br />

vom <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> der Justiz sowie der Rechtsdatenbank „juris“ gemeinsam betriebenen Portal<br />

www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.<br />

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