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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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dass daraus der Schluss gezogen werden müsste, b<strong>und</strong>esweit sei generell eine effektive Unterstützung<br />

von gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> nicht ausreichend, so dass im Sinne des BVerfG von einem bedrohten<br />

Sozialgefüge mit unzumutbaren Auswirkungen oder einer entsprechend unzumutbaren<br />

Rechtszersplitterung auszugehen sei. 485 Die empirische Bestandsaufnahme zeigt zwar, dass es erhebliche<br />

regionale Versorgungsunterschiede gibt, allerdings macht sie zugleich deutlich, dass dies (etwa<br />

durch eine Verstärkung flexibler, insb. ambulanter Angebote) auf Landesebene (einschl. der kommunalen<br />

Ebene) gelöst werden kann. 486 Dass nur <strong>und</strong> gerade ein einheitlicher Regelungszugriff des B<strong>und</strong>es<br />

die bestehenden Versorgungsprobleme lösen kann, lässt sich anhand der verfügbaren Daten jedoch<br />

nicht begründen. Die Einschätzung des B<strong>und</strong>esgesetzgebers, die bisherige Datenlage nicht so zu<br />

deuten, dass zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse eine umfängliche b<strong>und</strong>esgesetzliche<br />

Regelung geboten sei, wäre – zumindest derzeit – vertretbar.<br />

Allerdings muss der B<strong>und</strong>esgesetzgeber schon mit Blick auf die in Rede stehenden gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />

Schutzpflichten da<strong>für</strong> sorgen, dass die Situation konsequent beobachtet wird (Evaluierung, Monitoring),<br />

um nach etwaigen Änderungen der tatsächlichen Lage zu prüfen, ob der Erlass b<strong>und</strong>esgesetzlicher<br />

Regelungen nunmehr erforderlich ist (verfassungsrechtliche Beobachtungs- <strong>und</strong> ggf. Nachbesserungspflicht)<br />

487 .<br />

II. Gesetzgebungskompetenz der Länder<br />

Soweit der B<strong>und</strong>esgesetzgeber von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG keinen Gebrauch<br />

gemacht hat, dürfen die Länder ergänzende landesgesetzliche Regelungen erlassen, die beispielsweise<br />

die Anwendung der SGB II- <strong>und</strong> SGB XII-Normen nur klarstellend <strong>und</strong> konkretisierend ergänzen,<br />

ohne ihnen zu widersprechen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). 488<br />

Das gilt namentlich <strong>für</strong> den Fall, dass ein Landesgesetzgeber sich entscheiden sollte, eine auf die<br />

<strong>Frauen</strong>häuser <strong>und</strong> die anderen Hilfsangebote bezogene Bedarfsplanung einzuführen. 489 Insoweit hat<br />

485 Allerdings: Wer die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers im Lichte der hier in Rede stehenden<br />

Gr<strong>und</strong>rechte (insb. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Recht auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit) etwas großzügiger<br />

ausfallen lässt <strong>und</strong> ein Regelungskonzept präsentiert, das einen deutlich verbesserten Gr<strong>und</strong>rechtsschutzes<br />

gerade durch einen umfassenden b<strong>und</strong>esrechtlichen Zugriff verspricht, wird zu einem anderen Ergebnis kommen.<br />

486 Hellferich/Kavemann, Bestandsaufnahme zur Situation der <strong>Frauen</strong>häuser, der Fachberatungsstellen <strong>und</strong><br />

anderer Unterstützungsangebote <strong>für</strong> gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> deren Kinder, Berlin/Freiburg Januar 2012,<br />

F, insb. Punkt 4.<br />

487 Vgl. mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28.5.1993 – 2 BvF<br />

2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 –, BVerfGE 88, 203 – 366, juris, Rn. 307, 309; s. hierzu auch Müller-Terpitz, Recht<br />

auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 3.<br />

Aufl. 2009, § 147 Rn. 97; zur Funktion der Beobachtungspflicht Huster, Die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers.<br />

Ein neues Instrument zur verfassungsrechtlichen Bewältigung des sozialen Wandels?, Zeitschrift <strong>für</strong><br />

Rechtssoziologie 24 (2003), S. 1 – 26.<br />

488 Vgl. Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 72 Rn. 24 ff.; s. hierzu auch<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 –,<br />

BVerfGE 98, 265 (300), juris, Rn. 161.<br />

489 Zur Bedarfsplanung oben Teil 2, B. III. 3.<br />

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