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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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der <strong>Frauen</strong>häuser führt. Schon hier ist zu betonen, dass in den meisten – aber nicht allen – B<strong>und</strong>esländern<br />

eine anteilige Finanzierung nach Tagessätzen erfolgt. 105<br />

Anders – nämlich direkt beim <strong>Frauen</strong>haus – setzt die sog. Objektförderung in der Form der institutionellen<br />

bzw. der Projektförderung an. 106 „Objektförderung“ fokussiert die objektiven Rahmenbedingungen,<br />

also die Infrastruktur bzw. die Institution (oder das von dieser verfolgte „Projekt“), 107 die der<br />

gewaltbetroffenen Frau Hilfe gewährt. Es wird also nicht danach gefragt, ob die gewaltbetroffene<br />

Frau Individualansprüche nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG hat, sondern es genügt, dass sie sich nach<br />

eigener Auffassung sowie aus Sicht des <strong>Frauen</strong>hauses in einer Situation befindet, zu der das Hilfsangebot<br />

des <strong>Frauen</strong>hauses passt. Die Klientin kann die Leistung aus ihrer Sicht kostenfrei in Anspruch<br />

nehmen. 108<br />

Die gewaltbetroffene Frau wird bei der „Objektförderung“ von der schwierigen Aufgabe entlastet,<br />

Gesetze wie z.B. das SGB II, das gar nicht speziell auf Gewaltbetroffenheit zugeschnitten ist, auf ihre<br />

spezielle Situation anwenden zu müssen, denn die Hilfestruktur – in erster Linie: das <strong>Frauen</strong>haus –<br />

wird nicht über den Umweg der Individualansprüche der <strong>Frauen</strong> finanziert, sondern direkt, also unabhängig<br />

von der finanziellen Situation der Frau. Diese Art der Finanzierung erfolgt damit gleichsam<br />

hinter dem Rücken der Frau <strong>und</strong> hält ihr damit den Rücken frei <strong>für</strong> all das Wichtigere, was mit der<br />

Flucht in ein <strong>Frauen</strong>haus ansteht. Die Objektförderung entlastet auch das <strong>Frauen</strong>haus von den Unsicherheiten,<br />

die die „Umwegfinanzierung“ über erst im Einzelfall zu klärende Individualansprüche der<br />

<strong>Frauen</strong> mit sich bringt.<br />

Im Rahmen der Analyse der Finanzierungsregelungen wird das Verhältnis von Subjekt- <strong>und</strong> Objektförderung<br />

noch vertieft dargestellt, wobei u.a. der Begriff der „Objektförderung“ noch genauer zu<br />

betrachten ist <strong>und</strong> ferner das Augenmerk auf die in der Praxis vorherrschende Mischfinanzierung zu<br />

richten sein wird, denn Objekt- <strong>und</strong> Subjektförderung existieren praktisch nicht in Reinform, sondern<br />

nur in unterschiedlichen Mischungsverhältnissen. 109 Ferner muss man sich vor Augen führen, dass die<br />

Frage, welche Art der Finanzierung sich empfiehlt, davon abhängt, wie auskömmlich die Mittel, die<br />

dem <strong>Frauen</strong>haus zufließen, kalkuliert sind. Die Vorteile der Objektförderung können daher nur zum<br />

Tragen kommen, wenn die Gelder, die zugewandt werden, ihrer Höhe nach überhaupt relevant, also<br />

auskömmlich – idealerweise: bedarfsdeckend – sind. 110<br />

105<br />

Dazu unten Teil 2, B. III.<br />

106<br />

Im Zuwendungsrecht werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers <strong>für</strong><br />

einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) <strong>und</strong> Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben<br />

oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung) unterschieden<br />

(vgl. zur Orientierung die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung [VV-<br />

BHO] Nr. 2 zu § 23 BHO, abrufbar unter:<br />

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvb<strong>und</strong>_14032001_II.htm (abgerufen am 30.1.<br />

2012). Generell lässt sich ein zunehmender Trend zur Projektförderung feststellen, weil aus Sicht des Zuwendungsgebers<br />

aufgr<strong>und</strong> des begrenzten Vorhabens die Kontrolle des Zuwendungszwecks, also die Ausgabenkontrolle,<br />

tendenziell leichter fällt als bei der gegenständlich weniger stark begrenzten institutionellen Förderung.<br />

Letztlich geht es aber eher um Nuancen, denn auch die institutionelle Förderung kann im Ergebnis wie eine<br />

Projektförderung ausfallen, indem die zuwendungsfähigen Ausgaben strikt definiert werden. Allg. zum Unterschied<br />

zwischen Projekt- <strong>und</strong> institutioneller Förderung Rossi, in: Gröpl (Hrsg.), B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnung<br />

(BHO/LHO) – Staatliches Haushaltsrecht, Kommentar, 2011, § 44 Rn. 31.<br />

107<br />

„Projekt“ ist, wie in der vorherigen Fußn. dargelegt, im zuwendungsrechtlichen Sinne zu verstehen.<br />

108<br />

Vgl. Bäcker u.a., Sozialpolitik <strong>und</strong> soziale Lage in Deutschland, Bd. 2, 4. Aufl. 2008, S. 566.<br />

109<br />

Siehe unten Teil 2, B. III.<br />

110<br />

Auch dazu noch unten Teil 2, B. III.<br />

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