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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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der B<strong>und</strong>esgesetzgeber im SGB II, SGB XII oder im AsylbLG nichts geregelt, so dass das Land auf Art.<br />

74 Abs. 1 Nr. 7 GG zurückgreifen kann (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Ein Rückgriff auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7<br />

GG wäre insoweit ohnehin nicht erforderlich, wenn die Bedarfsplanung, ähnlich wie im Krankenhaus-<br />

<strong>und</strong> Pflegebereich, der allgemeinen Kompetenz <strong>für</strong> die soziale Infrastrukturplanung zugeordnet wird,<br />

denn richtiger Ansicht nach haben die Ländern „die originäre Gesetzgebungskompetenz <strong>für</strong> Angelegenheiten<br />

der Daseinsvorsorge“. 490 Allerdings ist hier die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen<br />

im Einzelnen umstritten. 491 Die Frage der Gesetzgebungskompetenz ließe sich umgehen, wenn –<br />

ähnlich wie im Krankenhausbereich oder im Pflegebereich – eine b<strong>und</strong>esgesetzliche Regelung anordnet,<br />

dass die Länder das Nähere zur Planung durch Landesrecht bestimmen können. 492<br />

C. Verwaltungs- <strong>und</strong> Finanzierungskompetenzen<br />

I. Verwaltungskompetenzen<br />

Ginge man davon aus, dass dem B<strong>und</strong> die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 2 GG zustünde,<br />

dann würde sich die Frage stellen, wer ein solches B<strong>und</strong>esgesetz zu vollziehen hätte.<br />

Für den Vollzug der B<strong>und</strong>esgesetze gelten die allgemeinen Regeln der Art. 83 ff. GG, namentlich der<br />

Gr<strong>und</strong>satz, dass B<strong>und</strong>esgesetze von den Ländern ausgeführt werden (Art. 84 Abs. 1 GG). Ihre eigenen<br />

(B<strong>und</strong>esrecht ggf. ergänzenden) Gesetze führen die Länder ohnehin selbst aus.<br />

Ein „Durchgriff“ auf die kommunale Ebene, der Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbänden (insb. den<br />

Landkreisen) vorgäbe, welche Aufgabe sie zu erfüllen hätten, wäre zudem verboten. Gemäß Art. 84<br />

Abs. 1 S. 7 GG dürfen den Kommunen unmittelbar durch Gesetz keine neuen Aufgaben zugewiesen<br />

werden. 493 Damit soll die Organisationshoheit der Länder bei der Verteilung der Verwaltungsaufgaben<br />

gesichert werden; ob bzw. inwieweit die kommunale Ebene einbezogen wird, sollen die Länder,<br />

nicht aber der B<strong>und</strong> entscheiden. Was das im Einzelnen bedeutet, ist zwar umstritten. 494 Allerdings<br />

dürfte die neuere Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts, die jedoch nicht zu Art. 84 Abs. 1<br />

490<br />

Höfer/Krahmer, in: Klie/Krahmer (Hrsg.), SGB XI – Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar (LPK-SGB XI), 3. Aufl. 2009, §<br />

9 Rn. 6 – bezogen auf die Pflege.<br />

491<br />

Die allgemeine Krankenhausplanung ist zwar Aufgabe der Länder, B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss<br />

vom 7.2.1991 – 2 BvL 24/84 –, BVerfGE 83, 363 – 395, juris, Rn. 60; Oeter in: von Mangoldt/Klein/Starck<br />

(Hrsg.), Kommentar zum Gr<strong>und</strong>gesetz, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn. 141. Dass die Abgrenzung problematisch<br />

ist, zeigen die Ausführungen von Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 74<br />

Rn. 88 (mit dortiger Fußn. 427).<br />

492<br />

Siehe § 7 Abs. 2 (B<strong>und</strong>es-)Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) <strong>und</strong> § 9 S. 2 SGB XI.<br />

493<br />

Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG: „Durch B<strong>und</strong>esgesetz dürfen Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbänden Aufgaben nicht<br />

übertragen werden.“<br />

494<br />

Vgl. <strong>für</strong> eine die kommunalen Schutzinteressen optimierende Position Henneke, in: Schmidt-<br />

Bleibtreu/Klein/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 84 Rn. 24 ff., insb. Rn. 26, 28.<br />

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