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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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„Bei Bewohnern von Obdachlosenunterkünften zählen die öffentlich-rechtlichen Nutzungsgebühren<br />

zu den anzuerkennenden Unterkunftskosten. Die Nutzungsgebühren<br />

sind in der Regel nach anerkannten Kostensätzen festgelegt <strong>und</strong> daher in voller Höhe<br />

anzuerkennen. Bei notwendiger Unterbringung in einem <strong>Frauen</strong>haus sind die laut Nutzungsvertrag<br />

entstehenden Tageskostensätze zu berücksichtigen. Die Nutzungsgebühren<br />

bzw. Tageskostensätze sind jedoch um die darin enthaltenen Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Energie, Warmwasser, Möblierung u.a. zu kürzen, da diese Kosten bereits mit der Regelleistung<br />

abgegolten <strong>und</strong> somit nicht Bestandteil der Unterkunftskosten sind.“<br />

Beispiel Dessau-Roßlau: 596<br />

„Halten sich leistungsberechtigte <strong>Frauen</strong> oder Mütter mit ihren Kindern vorübergehend<br />

im <strong>Frauen</strong>haus auf, wird der Anteil der Nutzungsgebühr, der <strong>für</strong> das Wohnen zu entrichten<br />

ist, in voller Höhe übernommen (max. bis zu 6 Monaten). Mit der Aufnahme in das<br />

<strong>Frauen</strong>haus Dessau-Roßlau wird die Stadt Dessau-Roßlau örtlich zuständig, auch wenn<br />

es sich um Leistungsberechtigte handelt, deren bisheriger Wohnsitz sich vor der Zuflucht<br />

außerhalb von Dessau-Roßlau befand. Im Einzelfall können <strong>für</strong> Herkunftswohnungen<br />

übergangsweise die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung gleichzeitig in angemessener<br />

Höhe übernommen werden.“<br />

Beispiel Landeshauptstadt Dresden: 597<br />

„Übergangswohnheime / Obdachlosenunterkünfte/ <strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Männerschutzhäuser:<br />

Von einem Leistungsempfänger auf Gr<strong>und</strong> einer polizeilichen Einweisungsverfügung <strong>für</strong><br />

eine Obdachlosenunterkunft zu entrichtende öffentliche Nutzungsgebühren bzw. die<br />

Kosten <strong>für</strong> dessen Unterbringung in einem Übergangswohnheim durch den kommunalen<br />

Träger sind in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen. Die Kosten <strong>für</strong> einen vom Leistungsempfänger<br />

zu Wohnzwecken genutzten Raum eines Beherbergungsbetriebes (z. B.<br />

Pension) sind ebenfalls in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen, wenn <strong>und</strong> solange<br />

eine Umquartierung des Leistungsberechtigten aus den Räumen des Beherbergungsbetriebes<br />

nicht erfolgen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Die Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft<br />

in <strong>Frauen</strong>- <strong>und</strong> Männerschutzhäusern sind entsprechend des geltenden Kostensatzes<br />

der betreffenden Einrichtung anzuerkennen. Bei einer Unterbringung in einer der o.<br />

g. Einrichtungen muss stets beachtet werden, dass die Kosten <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung<br />

<strong>und</strong> den Energieaufwand an die jeweilige Einrichtung vom Leistungsempfänger selber<br />

zu entrichten sind.“<br />

595 Landkreis Märkisch-Oderland, Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland zu § 22 SGB II Leistungen <strong>für</strong><br />

Unterkunft <strong>und</strong> Heizung, Stand: 1.5.2010, S. 17, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-M-rkisch-<br />

Oderland-LK---01.06.2010.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

596 Stadt Dessau-Roßlau, Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft <strong>und</strong><br />

Heizung (KdU-RL) nach § 22 SGB II <strong>und</strong> § 29 SGB XII, Stand: 1.6.2010, http://www.harald-thome.de/<br />

media/files/KdU/KdU-Dessau-Ro-lau---01.06.2010.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

597 Stadt Dresden, Informationen zur Gewährung der Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft<br />

<strong>und</strong> Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand: 7.5.2010, S. 3 f., http://www.harald-thome.de/media/files/<br />

KdU/KdU-Dresden---07.05.2010.pdf (abgerufen am 30.1.2012).<br />

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