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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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nisch eigentlich der gewaltbetroffenen Frau zugeordnet sind, direkt an das <strong>Frauen</strong>haus. Das ist bislang<br />

in erster Linie relevant <strong>für</strong> die Unterkunftskosten, 316 kann aber auch die Kosten <strong>für</strong> die psychosoziale<br />

Beratung erfassen. 317 Das Nebeneinander der Finanzierungsarten wird in manchen Fördervorschriften<br />

ausdrücklich thematisiert. 318<br />

Schließlich kommt, wie bereits erwähnt, die Eigenfinanzierung der <strong>Frauen</strong>häuser hinzu (Drei-<br />

Elemente-Mischfinanzierung), die zum Teil verpflichtend insbesondere vom öffentlichen Zuwendungsgeber<br />

verlangt wird. 319 Die Eigenfinanzierung der <strong>Frauen</strong>häuser speist sich überwiegend aus<br />

Selbstbeteiligungen der <strong>Frauen</strong> sowie aus Spendenmitteln. Sofern die Tagessatzfinanzierung keine<br />

Rolle spielt, handelt es sich, formelhaft ausgedrückt, nicht um eine Drei-Elemente-, sondern um eine<br />

Zwei-Elemente-Mischfinanzierung.<br />

Sofern man die Zuwendungen der öffentlichen Hand – verstanden als Sammelbegriff <strong>für</strong> unterschiedliche<br />

öffentliche Träger – nochmals nach Land <strong>und</strong> Kommune unterscheidet, kann man analytisch<br />

auch von einer Vier-Elemente-Mischfinanzierung sprechen; unterschiedliche Zuwendungsgeber sind<br />

danach <strong>für</strong> unterschiedliche Kostenanteile zuständig. 320 <strong>Bericht</strong>e aus der Praxis zeigen, dass die Förderbedingungen<br />

<strong>und</strong> die Förderpraxis (etwa die Ausgestaltung von Förderbescheiden) der Kommunen<br />

<strong>und</strong> der Länder nicht immer stringent aufeinander abgestimmt sind, was <strong>für</strong> die Träger von Angeboten<br />

die Einhaltung ggfs. im Detail voneinander abweichender Nebenbestimmungen zu einem<br />

Förderbescheid zum Problem machen kann. 321<br />

Für die Zwei-Elemente-Mischfinanzierung sind Zuwendungen des Landes <strong>und</strong>/oder der Kommunen<br />

an die <strong>Frauen</strong>häuser entscheidend (erstes Finanzierungselement), wobei die Kommunen teilweise<br />

nur als eine Art „Zahlstation“ <strong>für</strong> die Weiterleitung von Landesmitteln, die formal ihnen zugewiesen<br />

sind, an die <strong>Frauen</strong>häuser fungieren. 322 Abgesehen von den Eigenmitteln des <strong>Frauen</strong>hauses (zweites<br />

316 Dazu oben Teil 2, B. I. 2. B) dd) sowie in Anhang 1 die Beispiele aus den örtlichen KdU-Richtlinien.<br />

317 Beispiel: § 6 Nr. 1 der Vereinbarung zwischen dem Kreis Aachen <strong>und</strong> dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis<br />

Aachen e.V. (ohne Datumsangabe zur Verfügung gestellt): „Der Leistungsträger verpflichtet sich, den in<br />

Abs. 2 festgelegten Tagessatz als Bedarf der aufgenommenen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihrer Kinder im Sinne der §§ 16 Abs.<br />

2 <strong>und</strong> 22 SGB II bzw. 11 <strong>und</strong> 29 SGB XII anzuerkennen. Der Leistungsträger bzw. in seinem Auftrag handelnde<br />

Dritte verpflichten sich darüber hinaus, die Tagessätze unmittelbar an den Leistungsanbieter zu zahlen, sofern<br />

Leistungsansprüche der aufgenommenen <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihrer Kinder nach dem SGB II oder SGB XII in ausreichender<br />

Höhe bestehen, <strong>und</strong> die anspruchsberechtigten Personen hiermit einverstanden sind.“ Zum Tagessatz gehört<br />

auch ein Anteil <strong>für</strong> Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungskosten (§ 6 Nr. 2 der Vereinbarung).<br />

318 So etwa in § 4 Abs. 1 S. 2 der Thüringer <strong>Frauen</strong>hausförderverordnung (GVBl. 2007, 297): „Zuwendungsfähig<br />

sind Personal- <strong>und</strong> Sachausgaben, soweit sie nicht zu den kommunalen Pflichtleistungen nach dem Zweiten<br />

Buch Sozialgesetzbuch <strong>und</strong> dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zählen.“<br />

319 Beispiel: Der Verweis auf die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem zuständigen kommunalen Sozialhilfeträger<br />

als Voraussetzung der Förderung durch das Land, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Thüringer <strong>Frauen</strong>hausförderverordnung.<br />

320 In der Regel geht es um das Land <strong>und</strong> die Kommune.<br />

321 Zur Orientierung über die Gestaltung eines Förderbescheides vgl. die Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu<br />

§ 44 B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung (BHO) nebst Anlagen. Für Zuwendungen durch Zuwendungsvertrag gelten die<br />

Vorschriften über die Zuwendung durch Bescheid sinngemäß (vgl. Nr. 4.3 VV-BHO zu § 44 BHO). Je nach dem,<br />

was die Fördervorschriften regeln, kann ein <strong>Frauen</strong>haus auch durch Zuwendungsvertrag gefördert werden, so<br />

etwa Nr. 7.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der inhaltlichen Arbeit in den<br />

<strong>Frauen</strong>häusern vom 17.1.2006, Ministerialblatt <strong>für</strong> das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA) 2006, 107 (109).<br />

322 Dazu noch sogleich unter bb). – Auch in Schleswig-Holstein ist möglicherweise künftig – jenseits der den<br />

Kommunen zur <strong>Frauen</strong>hausförderung zugewiesenen Mittel – eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Kommunen<br />

erforderlich, vgl. Nr. 5.2.3 des Entwurfs (Stand: 26.7.2011) einer neuen Richtlinie zur Förderung von<br />

<strong>Frauen</strong>häusern in Schleswig-Holstein: „Zuwendungen <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>beratungsstellen nach diesen Richtlinien sollen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur gewährt werden, wenn die Standortgemeinden <strong>und</strong> Kreise bzw. die kreisfreien Städte sich<br />

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