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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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fähig“), was die ihr aufgezwungene Situation der Schwäche nicht deutlich genug mache. Diese Sichtweise<br />

fokussiert denkbare symbolisch-indirekte Effekte der Vorschrift, die allerdings als solche weder<br />

vom Gesetzgeber intendiert sind noch bei der juristischen Handhabung der Bestimmung eine bewusste<br />

Rolle spielen. Dass sie unbewusst dazu beitragen können, die Situation der Frau zu verkennen,<br />

lässt sich allerdings schwerlich abstreiten, denn Rechtsnormen haben neben einer instrumentell-technischen<br />

Seite auch symbolisch-bewusstseinsbildende Effekte. Sie können Bilder der Wirklichkeit<br />

<strong>und</strong> damit Realitäten erzeugen <strong>und</strong> verfestigen, 228 die dem Selbstbild der betroffenen <strong>Frauen</strong><br />

widersprechen <strong>und</strong> ggfs. – wenngleich auch nur in kleinen Dosen verabreicht – auf lange Sicht dazu<br />

beitragen, dass deren Sicht der Wirklichkeit auch in justiziellen Kontexten keine Anerkennung findet.<br />

Schließlich ist zu bedenken, dass das AsylbLG psychosoziale Beratungsleistungen nicht ausdrücklich<br />

kennt; zumindest denkbar ist es, sie den nicht abschließend definierten sonstigen Leistungen im Sinne<br />

des § 6 Abs. 1 AsylbLG zuzuordnen, allerdings wird die Vorschrift restriktiv angewandt. 229<br />

(2) Reformoptionen, insb. Ergänzung der §§ 67 ff. SGB XII<br />

In den einschlägigen Sozialleistungsgesetzen könnte klargestellt werden, dass die Leistungen in <strong>Frauen</strong>häusern<br />

<strong>und</strong> anderen Schutzeinrichtungen mit erfasst sind. So könnte § 16a S. 2 Nr. 3 SGB II um<br />

die Wörter „auch in <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> vergleichbaren Unterstützungsangeboten“ ergänzt werden.<br />

In der amtlichen Begründung ließe sich darauf hinweisen, dass die Unterstützung in <strong>Frauen</strong>häusern<br />

ausnahmslos zumindest auch der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient. In § 67 oder § 68 SGB XII<br />

könnte ebenfalls klargestellt werden, dass auch die Leistungen in <strong>Frauen</strong>häusern erfasst sind; das<br />

würde im Übrigen der Praxis in manchen Kommunen 230 entsprechen, die (zumindest derzeit noch) 231<br />

die psychosoziale Betreuung über die §§ 67 ff. SGB XII abwickeln. Gleiches gilt <strong>für</strong> § 6 Abs. 1 AsylbLG;<br />

auch dort könnte klargestellt werden, dass „sonstige Leistungen“ auch psychosozial unterstützende<br />

Leistungen in <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungseinrichtungen sein können.<br />

Kommt es nicht zu gesetzlichen Klarstellungen, sollte zumindest in den Verwaltungsvorschriften der<br />

zuständigen Kommunen (§ 44b Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16a <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II) erläutert werden,<br />

dass die psychosoziale Beratung auch die unterstützenden Leistungen in <strong>Frauen</strong>häusern umfasst.<br />

Überdies sollte – am besten durch eine gesetzliche Ergänzung des SGB XII – geklärt werden, dass die<br />

psychosoziale Beratung in <strong>Frauen</strong>häusern <strong>und</strong> anderen Unterstützungsstellen <strong>Frauen</strong> unabhängig<br />

228<br />

Zum Problem vgl. Rixen, Erwerbsfähigkeit als Normalität. Zum Normalisierungspotenzial eines zentralen<br />

Ordnungsbegriffs der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende (SGB II), Archiv <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Praxis der<br />

sozialen Arbeit 2008, S. 46 – 52.<br />

229<br />

Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf (Hrsg.), SGB XII (Sozialhilfe) mit Asylbewerberleistungsgesetz, 3. Aufl.<br />

2010, § 6 Rn. 1.<br />

230<br />

So z.B., soweit ersichtlich, die Landeshauptstadt München.<br />

231<br />

Die §§ 67 ff. SGB XII zugr<strong>und</strong>e zu legen, kann bei der Kostenerstattung problematisch werden, weil § 36a<br />

SGB II sich nach derzeitiger Rechtsprechung auch auf die Erstattung der Kosten psychosozialer Betreuung der<br />

Frau <strong>und</strong> ihrer Kinder bezieht, so Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 – L 12<br />

AS 3169/10 –, juris, Rn. 21 ff.; Revision anhängig beim B<strong>und</strong>essozialgericht (BDG) B 14 S 190/11 R. Eine § 36a<br />

SGB II entsprechende Bestimmung fehlt bislang im SGB XII, so dass eine Kommune, die bzgl. der psychosozialen<br />

Betreuung nach den §§ 67 ff. SGB XII vorgeht, be<strong>für</strong>chten muss, dass sie insoweit auf den Kosten „sitzen“<br />

bleibt.<br />

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