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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Nicht unter dem Begriff der „Geldleistung“ fallen Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen (z.B. Krankenbehandlung<br />

oder Rechtshilfe) sowie Bürgschaften oder Garantien. 506 Art. 104a Abs. 3 GG S. 1 verlangt allerdings<br />

nicht, dass es sich um ein reines Geldleistungsgesetz handelt. 507 Die Gewährung von Geldleistungen<br />

braucht demnach nicht der alleinige Regelungsinhalt des betreffenden Gesetzes sein; das Gesetz<br />

kann neben Geldleistungen auch noch andere Leistungen vorsehen. 508 Art. 104a Abs. 3 GG erfasst<br />

dann allerdings nur die gesetzlichen Geldleistungsvorschriften. 509 Daher wird von Art. 104a Abs.<br />

3 GG auch das SGB II <strong>und</strong> das SGB XII mit den Bestimmungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt <strong>und</strong><br />

die Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung erfasst. 510<br />

Um zu ermitteln, was Geldleistungen sind, ist der vergleichende Blick auf Art. 104a Abs. 4 GG hilfreich:<br />

„B<strong>und</strong>esgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen<br />

oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen <strong>und</strong> von den Ländern<br />

als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des B<strong>und</strong>es ausgeführt werden, bedürfen<br />

der Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu<br />

tragen sind.“<br />

Keine Geldleistungen sind die mit Geldleistungen <strong>und</strong> geldwerten Sachleistungen bloß „vergleichbaren<br />

Dienstleistungen“: „Die Vergleichbarkeit einer Dienstleistung mit Geld- <strong>und</strong> geldwerten Sachleistungen<br />

[…] ist dann gegeben, wenn sie unter vergleichbar engen Voraussetzungen wie dies bei Geld-<br />

<strong>und</strong> Sachleistungen der Fall ist, einem Dritten Vorteile gewährt oder sonstige Maßnahmen gegenüber<br />

Dritten veranlasst, die zu einer erheblichen Kostenbelastung der Länder führen.“ 511 Zu den weit<br />

zu verstehenden 512 „geldwerten Sachleistungen“, die keine „Geldleistungen“ sind, werden z.B. „die<br />

Regelungen zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen <strong>für</strong> Kinder im Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>hilferecht“<br />

513 gerechnet. „Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen<br />

Sach- <strong>und</strong> vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räumlichkeiten <strong>und</strong> deren Ausstattung sowie<br />

die Betreuungs- bzw. Erziehungsleistung.“ 514 In nicht ganz trennscharfer Abgrenzung von Sach- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungen im Sozialrecht (§ 11 S. 1 SGB I) sollen „Sachleistungen“ im Sinne der Verfassung solche<br />

Leistungen sein, „die dem Empfänger in Form von Diensten gewährt werden (z. B. bei Maßnahmen<br />

der Heilbehandlung).“ 515<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sind Geldleistungen alle Geldzahlungen, die einem „Dritten“ (also weder<br />

B<strong>und</strong> noch Ländern) zugutekommen. Damit sind jedenfalls die Hilfesuchenden direkt zukommenden<br />

Geldleistungen im Sinne des § 11 S. 1 SGB I gemeint. Ob zu diesen Geldleistungen auch Geldzahlun-<br />

506<br />

Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Gr<strong>und</strong>gesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104a Rn. 28; teilweise einschränkend<br />

Prokisch, in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Gr<strong>und</strong>gesetz, Stand: 12/2008, Art.<br />

104a Rn. 196.<br />

507<br />

Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a<br />

Rn. 26.<br />

508<br />

Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a<br />

Rn. 26.<br />

509<br />

Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a<br />

Rn. 26.<br />

510<br />

Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a<br />

Rn. 26.<br />

511<br />

BT-Drucks. 16/813 vom 7.3.2006, S. 18.<br />

512<br />

Zum weiten Verständnis BT-Drucks. 16/813 vom 7.3.2006, S. 18.<br />

513<br />

BT-Drucks. 16/813 vom 7.3.2006, S. 18.<br />

514<br />

BT-Drucks. 16/813 vom 7.3.2006, S. 18.<br />

515<br />

BT-Drucks. 16/813 vom 7.3.2006, S. 18.<br />

311

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