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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Hessen<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

„… umfasst alle Fälle von physischer <strong>und</strong>/oder psychischer<br />

Gewalt innerhalb von ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften<br />

unabhängig von der Tatörtlichkeit. Insbesondere<br />

fallen darunter Nötigungs-, Bedrohungs- <strong>und</strong> Körperverletzungsdelikte,<br />

auch wenn sie sich nach einer Trennung ereignen<br />

<strong>und</strong> noch im direkten Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft<br />

stehen“<br />

Handlungsleitlinien zum polizeilichen Einschreiten<br />

„... jede Art versuchter oder vollendeter körperlicher, seelischer<br />

<strong>und</strong> sexueller Misshandlung innerhalb der häuslichen<br />

Gemeinschaft …. ehelicher oder nichtehelicher Art (auch bei<br />

getrennten Wohnsitzen), auch wenn sie sich in Trennung oder<br />

Auflösung befindet.“<br />

Handlungsleitlinien, Leitfaden mit Muster zur Verfügung<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Automatische Weitergabe nach Polizeieinsatz<br />

Niedersachsen<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

„… alle Erscheinungsformen der physischen, sexuellen<br />

<strong>und</strong>/oder psychischen Gewalt zwischen Menschen, die in nahen<br />

Beziehungen stehen oder gestanden haben… Verletzung<br />

der psychischen <strong>und</strong> physischen Integrität einer Person, die<br />

sich innerhalb von Beziehungen im häuslichen Umfeld bzw.<br />

sozialen Nahraum ereignet.“<br />

Handreichungen mit verbindlichem Handlungsrahmen<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einzelfallentscheidung der Polizei, wenn Gefahrenlage, dann<br />

Weitergabe, immer ohne Einwilligungserklärung<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Definition häusliche Gewalt (hier: Gewalt in<br />

engen sozialen Beziehungen (GesB))<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

Saarland<br />

Definition häusliche Gewalt/<br />

Im Polizeigesetz<br />

Datenweitergabe an Erstberatungsstelle: Einwilligungserklärung<br />

„... in einer häuslichen Gemeinschaft ehelicher oder – unabhängig<br />

von der sexuellen Orientierung – nicht ehelicher Art<br />

oder sonstiger Art (z.B. Mutter/Sohn; <strong>Senioren</strong>wohngemeinschaft)<br />

die entweder noch besteht in Auflösung befindlich ist<br />

oder seit einiger Zeit aufgelöst ist.“<br />

„… Gewalt in engen sozialen Beziehungen bedeutet eine<br />

Handlung oder zusammenhängende, fortgesetzte <strong>und</strong> wiederholte<br />

Handlungen in einer ehemaligen oder gegenwärtigen<br />

ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft … oder<br />

partnerschaftlichen Beziehung, die eine strafrechtlich sanktionierte<br />

Verletzung der physischen <strong>und</strong> psychischen Integrität<br />

der Partnerin oder des Partners insbesondere von Leib, Leben,<br />

körperlicher Unversehrtheit, Freiheit <strong>und</strong> sexueller Selbstbestimmung<br />

bewirkt oder zu bewirken droht. Im Zweifel ist von<br />

GesB auszugehen.“<br />

Leitfaden zum Umgang mit Fällen von Gewalt in engen sozialen<br />

Beziehungen<br />

„… in einer partnerschaftlichen Beziehung, die derzeit besteht,<br />

sich in Auflösung befindet oder aufgelöst ist /unabhängig vom<br />

Tatort, auch ohne gemeinsamen Wohnsitz) oder in einem Angehörigenverhältnis<br />

zueinander stehen, soweit es sich nicht<br />

ausschließlich zum Nachteil von Kindern <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>lichen<br />

handelt.“<br />

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