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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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<strong>Frauen</strong>häusern sich darunter fassen lässt, ist angesichts der restriktiven Tendenz der Vorschrift zumindest<br />

zweifelhaft.<br />

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Betreuung der Kinder nach verschiedenen Vorschriften<br />

erfolgen kann (§ 16a Nr. 1 SGB II, §§ 67 ff. SGB XII, §§ 27 ff. SGB VIII) <strong>und</strong> überdies – zumindest<br />

im Rahmen des SGB II – die Unterkunftskosten (KdU) <strong>für</strong> die Kinder zu berücksichtigen sind.<br />

(2) Reformoptionen<br />

Da die Unterbringung von Kindern in <strong>Frauen</strong>häusern im Rahmen des SGB II ein „Annex“ zur Situation<br />

der gewaltbetroffenen <strong>Frauen</strong> ist, sollte die <strong>für</strong> die <strong>Frauen</strong> einschlägigen Vorschriften (§ 16a SGB II,<br />

§§ 67 f. SGB XII, § 6 Abs. 1 AsylbLG) so ergänzt werden, dass auch die Betreuung von Kindern erfasst<br />

wird.<br />

Soweit es um die Unterkunftskosten geht, ist nochmals daran zu erinnern, dass die Frau mit ihren<br />

Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> würden die<br />

allgemeinen Vorschriften über die KdU gelten, die entsprechend den obigen örtlichen Richtlinien anteilig<br />

bezogen auf die Kinder zu berechnen sind. KdU betreffen allerdings – daran ist nochmals zu erinnern<br />

– nur den Unterkunftsplatz („das Bett“), nicht die Personalkosten.<br />

Als Fazit bleibt in diesem Zusammenhang vor allem dies festzuhalten:<br />

Wenn die <strong>Frauen</strong>häuser die Unterbringung <strong>und</strong> Betreuung von Kindern transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />

organisieren sollen, so empfehlen sich dringend gesetzliche Klarstellungen. Das setzt eine<br />

vorgängige Verständigung darüber voraus, ob es sich um eine Aufgabe handelt, die auf der Basis des<br />

SGB VIII erfüllt wird oder im Rahmen anderer Sozialleistungsgesetze. Hier wären mit Blick auf <strong>Frauen</strong>häuser<br />

mit Konzepten <strong>für</strong> die Unterbringung von Kindern 253 im SGB VIII, im SGB II <strong>und</strong> XII gesetzliche<br />

Klarstellungen vorzunehmen, die klarstellen, welches Sicherungssystem (zum Verhältnis des SGB<br />

VIII insb. zum SGB II s. § 10 Abs. 3 SGB VIII) inwieweit Vorrang hat bzw. welche Leistung aus dem SGB<br />

VIII auf das SGB II abgestimmt sein muss <strong>und</strong> umgekehrt.<br />

II. Zugangshindernisse im Verfahrens- <strong>und</strong> Organisationsrecht (prozedurale<br />

<strong>und</strong> organisatorische Realisierung des Leistungszugangs)<br />

1. Ausgangssituation<br />

Regulatives Recht, also auch das Sozialrecht, vollzieht sich nicht von selbst, sondern ist auf die Anwendung<br />

durch Verwaltungspersonal angewiesen, das in staatlichen Behörden tätig ist. Der Prozess<br />

der Realisierung von Recht wird in einem bestimmten Verfahren – dem Sozialverwaltungsverfahren –<br />

253 Dazu Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.7.<br />

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