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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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2.6 Rahmenvereinbarung (Anlage 4 der Gemeinsamen Empfehlungen<br />

zur Finanzierung der <strong>Frauen</strong>häuser Bayern)<br />

Rahmen-Vereinbarung<br />

der Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Bayern<br />

zur Erstattung der Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> deren Kinder bei Unterbringung im<br />

<strong>Frauen</strong>haus.<br />

Soweit kommunale Träger ihre Aufgaben auf die jeweilige Arbeitsgemeinschaft übertragen<br />

haben, ist die Arbeitsgemeinschaft der zuständige Ansprechpartner.<br />

Vorbemerkung<br />

Der am 1. September 2005 in Kraft getretene § 36a SGB II 635 regelt die Kostenerstattung<br />

bei Aufenthalt im <strong>Frauen</strong>haus. Das ermöglicht den Rückgriff auch auf Kommunen außerhalb<br />

Bayerns <strong>und</strong> sichert zugleich den fachlichen Gr<strong>und</strong>satz der freien Wahl des <strong>Frauen</strong>hauses<br />

ab. Bedarf <strong>für</strong> eine ergänzende Regelung zu § 36a SGB II besteht hinsichtlich seiner<br />

rückwirkenden Anwendung sowie hinsichtlich der Kosten, die nach dem Aufenthalt<br />

im <strong>Frauen</strong>haus entstehen. Die Beteiligten gehen davon aus, dass sich die Kostenerstattung<br />

nach § 36a SGB II auf die dem jeweiligen Träger der Leistungen nach §§ 22, 23 Abs.<br />

3 SGB II am Standort des <strong>Frauen</strong>hauses entstehenden Kosten erstreckt <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>kosten<br />

hiervon unberührt bleiben.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Vereinbarung gilt <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong>häuser (Zufluchtstätten <strong>für</strong> <strong>Frauen</strong> in Not) im Sinne<br />

der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, <strong>Familie</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> vom 24. Juni 1993 (AllMBl 1993, S. 981) <strong>und</strong> der Gemeinsamen Empfehlungen<br />

zu Notwendigkeit, Bedarf <strong>und</strong> Finanzierung von <strong>Frauen</strong>häusern in Bayern.<br />

635<br />

Der Inkrafttretenszeitpunkt bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung des § 36a SGB II. (Diese Fußnote ist<br />

im Original nicht enthalten.)<br />

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