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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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allerdings mindestens eine weitere Person mit der eigentlichen Leistungsbearbeitung befasst.<br />

271 Aus Gründen des gewaltpräventiv wirkenden Datenschutzes, 272 aber auch, um der<br />

Frau die wiederholte Darlegung ihrer besonderen Situation gegenüber immer neuen Personen<br />

zu ersparen, sollte <strong>für</strong> die gesamte Beratung (einschließlich der Leistungsbearbeitung)<br />

tatsächlich nur eine Ansprechpartnerin mit der gewaltbetroffenen Frau kommunizieren.<br />

• Persönlichkeitsschützende Terminabsprachen <strong>und</strong> Gespräche: Sensibilität ist auch bei der<br />

Terminabsprache gefordert, falls eine persönliche Vorsprache in den Räumlichkeiten der<br />

Behörde erforderlich ist. Diese Termine dürfen die Frau nicht in Gefahr bringen, weil etwa<br />

ihr Name in einem öffentlich zugänglichen Raum aufgerufen wird. Gesonderte Räumlichkeiten<br />

<strong>für</strong> solche Gespräche verhindern solche Gefährdungen der Frau. 273<br />

• Elektronische Kommunikation <strong>und</strong> Datensicherheit: Soweit empfohlen wird, Anträge oder<br />

sonstige Kommunikation mit der Behörde per (Computer-)Fax oder per E-Mail zu versenden,<br />

ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialgesetzbuch Vorschriften über die elektronische<br />

Kommunikation kennt, die nicht im SGB X, sondern in § 36a SGB I 274 normiert sind. Sowohl<br />

aufseiten der Behörde als auch aufseiten des <strong>Frauen</strong>hauses, von dem die E-Mail (mit eingescannten<br />

Unterlagen als Anlage) abgesandt wird, setzt dies ein hohes Maß an Datensicherheit<br />

voraus, das den Zugriff durch Unbefugte technisch verhindern muss.<br />

b) Kosten infolge fremdsprachlicher Kommunikation (Einsatz von<br />

Dolmetscherinnen <strong>und</strong> Übersetzerinnen)<br />

(1) Problem<br />

Gewaltbetroffene <strong>Frauen</strong>, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, müssen sich verständigen<br />

können <strong>und</strong> verstanden werden, wenn ihre Schutz- <strong>und</strong> Unterstützungsrechte nicht nur auf dem Papier<br />

bestehen sollen.<br />

Hierbei ist zunächst anzuerkennen, dass die Amtssprache in Sozialverwaltungsverfahren deutsch ist<br />

(§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB X). 275 Das gilt selbst dann, wenn alle Beteiligten auf Seite der Behörde <strong>und</strong> auch<br />

die antragstellende Frau eine andere Sprache beherrschen; die maßgebliche Amtssprache kann nicht<br />

271<br />

Dazu Rixen, Abschied von der Solidarität? Zum Verhältnis von Sozialer Arbeit, Sozialrecht <strong>und</strong> Sozialpolitik<br />

am Beispiel des Fallmanagements (§§ 14, 15 SGB II), Sozialrecht aktuell 2008, S. 81 – 87, hier: S. 82 ff.; ders.,<br />

Taking Governance Seriously. Metamorphosen des Allgemeinen Verwaltungsrechts im Spiegel des Sozialrechts<br />

der Arbeitsmarktregulierung, Die Verwaltung Bd. 42 (2009), S. 309 – 338, hier: S. 322, insb. S. 328 ff.<br />

272<br />

Dazu schon oben Teil 2, B. I. 2. b) cc).<br />

273<br />

Deutscher Verein <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge, Empfehlungen zu Hilfeleistungen an von häuslicher<br />

Gewalt betroffene <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienst des Deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (NDV) 2008, S. 365 (367).<br />

274<br />

Siehe insb. § 36a Abs. 1 SGB I: „Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger<br />

hier<strong>für</strong> einen Zugang eröffnet.“<br />

275<br />

Dazu Rixen, in: Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar zum SGB X (LPK-SGB X),<br />

3. Aufl. 2011, § 19 Rn. 2 f.<br />

272

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