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Bericht - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Art. 72 Abs. 2 GG normierten Ziels erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber das gesamte<br />

regulatorische Konzept mit all seinen Ausgestaltungen <strong>für</strong> erforderlich hält. Diese Perspektive des<br />

Gesamtkonzepts spielt in der Gesetzgebungspraxis, die sich am Altenpflegegesetz-Urteil orientiert,<br />

eine entscheidende Rolle. 482<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wären die im politisch Raum diskutierten punktuellen Änderungen (Modifikationen,<br />

Ergänzungen) namentlich des SGB II nur Bestätigungen des gr<strong>und</strong>sicherungsrechtlichen<br />

bzw. sozialhilferechtlichen Gr<strong>und</strong>konzepts, das bereits jetzt die Versorgung mit <strong>Frauen</strong>haus- <strong>und</strong> anderen<br />

Unterstützungsangeboten, vermittelt über die Ansprüche der <strong>Frauen</strong>, ermöglicht. Dies lässt<br />

sich mit den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Aspekte „Wahrung der Rechtseinheit“ <strong>und</strong> „Herstellung<br />

gleicher Lebensverhältnisse“ legitimieren, wie der Blick auf bisherige Gesetzesbegründungen zum<br />

SGB II <strong>und</strong> zum SGB XII sowie zu anderen Sozialgesetzen bestätigt. 483<br />

Demnach bleibt festzuhalten, dass punktuelle Änderungen von SGB II <strong>und</strong> SGB XII <strong>und</strong> in entsprechender<br />

Weise auch Änderungen des AsylbLG mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar sind, wenn <strong>und</strong> soweit<br />

sie sich in das bisherige Gesamtkonzept dieser Gesetze einfügen.<br />

bb) Zur „Erforderlichkeit“ eines umfassenden B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

Anders zu beurteilen sind – zumindest derzeit noch – 484 b<strong>und</strong>esgesetzliche Regelungen, die anstelle<br />

der bisherigen gesetzgeberischen Vorgehensweise ein neues Gesamtkonzept vorsehen, wonach Fragen<br />

der Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung im <strong>Frauen</strong>haus sowie ergänzende Angebote durch ein umfassendes<br />

B<strong>und</strong>esgesetz geregelt werden sollen. Hierbei ginge es nicht nur punktuelle Änderungen bereits bestehender<br />

B<strong>und</strong>esgesetze, die sich in deren Gesamtkonzept einfügen, sondern um eine andere gesetzgeberische<br />

Herangehensweise.<br />

Ob ein solches B<strong>und</strong>esgesetz mit Blick auf die Ziele des Art. 72 Abs. 2 GG – selbst unter Zugr<strong>und</strong>elegung<br />

des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums – erforderlich wäre, erscheint – zumindest derzeit<br />

– zweifelhaft. Jedenfalls sind die Daten der empirischen Bestandsaufnahme nicht so zu deuten,<br />

482<br />

Beispiel: Amtl. Begr. zum Dritten Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) vom<br />

25.06.2009 (BGBl. I S. 1580), BT-Drucks. 16/12273 vom 17.3.2009, S. 6: „Die durch die vorliegende Novelle vorgenommene<br />

Modernisierung <strong>und</strong> Ergänzung des bestehenden Opferentschädigungsgesetzes erfolgt durch<br />

b<strong>und</strong>esgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG, weil anderenfalls das Gesamtkonzept <strong>und</strong><br />

damit die Wirkung des Gesetzes gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 106, 62, 149 f.).“ Dort auch der Hinweis auf das<br />

„Gesamtkonzept des OEG“.<br />

483 Amtl. Begr. zum SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) – inoffiziell: „Hartz<br />

IV“ –, BT-Drucks. 15/1516 vom 5.9.2003, S. 49 f.; amtl. Begr. zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation<br />

der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112), BT-Drucks. 17/1555 vom 4.5.2010, S.<br />

15; amtl. Begr. zum SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), BT-Drucks. 15/1514<br />

vom 5.9.2003, S. 51 f.; amtl. Begr. zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen <strong>und</strong> zur Änderung des Zweiten<br />

<strong>und</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453), BT-Drucks. 17/3404 vom 26.10.2010, S.<br />

42; s. auch die amtl. Begr. zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25.6.2009<br />

(BGBl. I S. 1534), BT-Drucks. 16/12413, S. 8, <strong>und</strong> die amtl. Begr. zum B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz (BKiSchG) vom<br />

28.12.2011 (BGBl. I S. 2975), BT-Drucks. 17/6256, S. 16.<br />

484 Anderer Ansicht Deutscher Juristinnenb<strong>und</strong>, Stellungnahme vom 6.11.2008 im Rahmen der öffentlichen<br />

Anhörung des <strong>Familie</strong>nausschusses des Deutschen B<strong>und</strong>estages am 12.11.2008 zur Möglichkeit der b<strong>und</strong>eseinheitlichen<br />

Finanzierung von <strong>Frauen</strong>schutzhäusern, Ausschuss-Drucksache 16(13)385f, S. 5 f.,<br />

http://webarchiv.b<strong>und</strong>estag.de/cgi/show.php?fileToLoad=1526&id=1122 (abgerufen am 30.1.2012).<br />

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